Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1. Bin ich verpflichtet das Kleid zu bezahlen, und wenn ja, habe ich dann Besitzanspruch auf das Kleid? bzw. ist meine Ex-Partnerin verpflichtet das Kleid zu veräussern und ich so nur den Differenzbetrag zum Originalpreis zahlen müsste?
Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Es sei denn Sie waren verlobt, dann würde sich der Anspruch aus § 1298 BGB
als Schadensersatz ergeben. Alles weitere (Herausgabe Kleid, Differenzbetrag etc.) wäre dann vereinbaren, wenn Sie freiwillig etwas zahlen möchten.
2. Kann jemand einfach für ein paar noch nicht abgeholte Möbel und Sachgegenstände Miete verlangen? Es gab dort nie einen Mietvertrag auf meinen Namen und ich bin da auch nicht mehr gemeldet. Kann man da überhaupt ein Ultimatum stellen?
Sofern Sie Gegenstände dort gelagert haben, dann kann ein Nutzugsentgelt gefordert werden auch ohne Mietvertrag. Daher sollten die Gegenstände zeitnah abgeholt werden.
Hinsichtlich der streitigen Gegenstände (Hifi-Anlage etc.) müssten Sie gegebenenfalls eine Klage auf Herausgabe einreichen und gegebenenfalls unter Vorlage von Kassenbelegen oder EC-Kartenbelegen oder zeugen den Nachweis erbringen. Wenn Gegenstände nicht heraus gegeben werden, kann dann jedoch keine Nutzungsentschädigung verlangt werden.
3. Darf der die Sachen evtl. von einer Firma abholen und entsorgen lassen, und mir die Rechnung präsentieren?
Nein, dies stellt eine Sachbeschädigung dar und ist strafbar.
4. Kann jemand wirklich einfach nur mit der Behauptung ich hätte keine Miete bezahlt mir Inkasso, Gerichtsvollzieher, Gericht u.s.w. androhen?
Androhen ist sicher möglich. Nach der Schilderung wird ein solches Verfahren jedoch keine Aussicht auf Erfolg haben, da Zuwendungen im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgleichbar sind, es sei denn es wurde nachweislich etwas anders vereinbart. Denn nur die Ex-Freundin hätte einen Anspruch gegen Sie, da Sie bei dieser gewohnt haben. Der Vermieter/Vater kann keinen Anspruch gegen Sie geltend machen, da die Forderung aus dem Vertrag mit der Tochter vorrangig ist und er die Wohnung nicht zwemal vermieten kann.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Vielen Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
ich habe noch eine Nachfrage fürs bessere Verständnis, bezüglich des Kleides: Wenn ich meiner ExPartnerin nun das Geld für das Kleid gebe habe ich doch dann eindeutig Anspruch darauf?
Vielen Dank!
Sie müssen dies individuell vereinbaren, dass Sie ihr das Geld nur geben, wenn Sie das Kleid bekommen. Es ergibt sich nicht automatisch, dass Sie das Kleid bekommen. Aber Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet zu zahlen.