Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage der von gemachten Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Finanzbehörden können gem. § 222-Abgabenordnung Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Entscheidend ist daher, ob die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die Argumentation des Finanzamts zieht nicht, weil die Mutter die Steuer aus dem ererbten Vermögen zur Zeit nicht begleichen kann und auch keine hohen Einkünfte hat. Aus diesem Grunde könnte gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch eingelegt werden. Hierbei muss aber bedacht werden, dass die Einziehung dann nicht unbillig ist, wenn das Geld anderweitig aufgebracht werden kann, z B. durch einen Bankkredit. Das sollte im Hinblick auf die hohe Erbschaft möglich sein. Kreditzinsen dürften zudem zur Zeit günstiger sein als Stundungszinsen, die bei einer Stundung in Höhe von 6%-Jahreszinsen anfallen dürften. Eine zinslose Stundung ist im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Für einen Erlass dieser Zinsen besteht im Hinblick auf die Höhe der Erbschaft auch wohl kein Grund. Nach alledem hat das Finanzamt den Ablehnungsbescheid zwar falsch begründet. Gleichwohl erscheint es wenig sinnvoll dagegen vorzugehen, da das Finanzamt im Einspruchsverfahren weitere Gründe nachschieben kann und einen Ermessensspielraum hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meyer
Tackheide 74a
47804 Krefeld
Tel: 02151 4467408
Web: http://www.steuerrecht-krefeld.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Franz Meyer
Guten Tag Herr Rechtsanwalt,
Darf das Finanzamt bei dem abgelehnten Stundungsantrag trotzdem ab dem Hauptfälligkeitstermin Säumniszuschläge verlangen.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre (neue) Frage, beantworte ich Ihnen gerne wie folgt
Der hier einschlägige § 240
Abgabenordnung lautet wie fokgt:
"(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag."
Das bedeutet, dass Säumniszuschläge kraft Gesetzes entstehen, wenn die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. Vorliegend sind sie daher tatsächlich kraft Gesetzes tatsächlich entstanden. Sie können aber gem. § 227-Abgabenordnung den Erlass der Säumniszuschläge beantragen, weil ihre Erhebung für den Lauf des Stundungsantrags unbillig wäre. Üblicherweise wird einem solchen Antrag stattgegeben. Genau genommen muss das Finanzamt Sie aber nicht besser stellen, als wenn es dem Stundungsantrag vorübergehend stattgegeben hätte. In diesem Fall wären Stundungszinsen in Höhe von 6% angefallen. In dieser wird das Finanzamt die Säumniszuschläge möglicher Weise nicht erlassen. Mich wundert, dass das Finanzamt mit dem Ablehnungsbescheid keine neue Frist gesetzt hat.
Ich hoffe, ich konnte die gestellte Frage verständlich beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Der einschlägige Anwendungserlass zur Abgabenordnung lautet:
Wird eine Stundung vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit abgelehnt, so kann im Allgemeinen eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern bewilligt werden. Diese Zahlungsfrist soll eine Woche grundsätzlich nicht überschreiten. Die Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO
) ist vom Ende der Zahlungsfrist an zu gewähren. Bei Zahlung bis zum Ablauf der Schonfrist sind keine Säumniszuschläge zu erheben.
Unter diesen Voraussetzungen wird das Finanzamt keine Säumniszuschläg erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht