Sehr geehrte Fragestellerin,
dass Sie nunmehr "alleine" die Einkommensteuerlast tragen, weil Sie das im Innenverhältnis der GbR mit Ihrem Mann so vereinbart haben, ändert nichts daran, dass Ihr Ehemann (noch immer) zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke/Immobilien ist, denn: Die Schenkung ist unwirksam.
Nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB
ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Die Nichtbeachtung dieses Formerfordernisses führt nach § 125 S. 1 BGB
zur Nichtigkeit des Schenkungsversprechens. Allerdings wird nach § 518 Abs. 2 BGB
der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Da aber die Schenkung von Immobilien nicht formlos (wie bei den meisten anderen Sachwerten) erfolgen kann, hätte ein Notar die Überlassung der Immobilien beurkunden und zumindest die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zu Ihren Gunsten vornehmen lassen müssen. Ohne die grundbuchmäßige Abwicklung kann die Grundstücksübertragung nicht vollzogen werden, so dass also der Mangel der Form bei der Schenkung nicht geheilt wurde.
Ihr Ehemann ist zu 50 % (weiterhin) Eigentümer, was die Immobilien angeht. Er würde im Falle Ihres Vorversterbens zwar einen Erbschein benötigen, aber nur in Bezug auf die von Ihnen geerbten Immobilien, nicht für diejenigen, die ihm noch immer gehören.
Abgesehen davon steht ihm im Verhältnis zu Ihnen (Steuerklasse 1) gem. § 16 Abs 1 Nr. 1 ErbStG
ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag in Höhe von 500.000 € zu. Nur die von Ihnen geerbten Immobilien hätte er im Rahmen dieser Vorgaben zu versteuern.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
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