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Stundenlohn 5EUR im Einzelhandel

12. November 2011 17:03 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter-Thomas Götz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war während meiner Schulzeit ca. 2001-2004 im Lebensmitteleinzelhandel auf 400 EUR-Basis über einen Dienstleister tätig, also nicht direkt bei dem Supermarkt beschäftigt.

Ich war für das Verräumen der Ware zuständig.

Habe zu Beginn einen Stundenlohn von 10DM gehabt. Bei der EUR-Umstellung wurde es dann korrekt in 5,11 EUR umgerechnet und ab März/April 2002 auf 5,05 EUR reduziert.

Habe während meiner Tätigkeit auch nie Urlaub bekommen.

Habe im Internet mal geguckt. Stimmt es, dass dieser Stundenlohn sittenwidrig ist? Besteht die Möglichkeit gerichtlich dagegen vorzugehen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

MfG
Alexander Dauben

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

das Landesarbeitsgericht Bremen hat tatsächlich mit Urteil vom 17.6.2008 einen Stundenlohn von 5,00 € für Aushilfen im Supermarkt als sittenwidrig eingestuft. Das Urteil hat das Aktenzeichen 1 Sa 29/08 und ist unter anderem auch im Internet veröffentlicht worden.

Meines Erachtens besteht aber keine Aussicht, aufgrund dieses Urteils jetzt noch Ansprüche geltend zu machen. Die Verjährungsfristen betragen drei Jahre. Möglicherweise gibt es sogar noch kürzere Verfallsfristen in Ihrem konkreten Arbeitsvertrag. D.h., dass Ansprüche aus den Jahren 2001-2004 bereits seit mehreren Jahren verjährt sind und nicht mehr durchgesetzt werden können. Es ist voraussichtlich auch damit zu rechnen, dass sich Ihr ehemaliger Arbeitgeber auf die Einrede der Verjährung berufen wird.

Dies gilt auch für die nicht gewährten Urlaub. Ohne Zweifel war es rechtswidrig, Ihnen keinen Urlaub zu gewähren. Allerdings unterliegen auch diese Rechte der Verjährung und können aller Voraussicht nach heute nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

Ich bedaure, Ihnen keine günstige Auskunft geben zu können.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt

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