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Stundenabzug bei Arbeitsabbruch wegen Krankheit

| 4. März 2024 13:37 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:12

Wenn der Arbeitsplatz wegen Krankheit vorzeitig verlassen wird, werden die nicht gearbeiteten Stunden als Minusstunden gewertet und müssen nachgearbeitet werden. Damit diese Stunden nicht als Minusstunden gewertet werden, muss eine AU für diesen teilweise gearbeiteten Tag eingereicht werden. Dies ist nicht immer umsetzbar (freitags oder mittwochs nachmittags, oder wenn der Arzt an dem Tag keine Termine mehr hat). Ist dieses Vorgehen zulässig?
Im Arbeitsvertrag steht, dass am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine AU vorgelegt werden muss. Welches ist in diesem Fall der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit? – Der Tag, an dem der Arbeitsplatz vorzeitig verlassen wird?

4. März 2024 | 14:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal ist es bereits durch das Bundesarbeitsgericht als zulässig gewertet worden, wenn eine AU bereits ab dem ersten Tag gefordert wird.

Als erster Tag gilt hierbei der Tag, an welchem die Krankheit und damit einhergehend die Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist.


Selbstverständlich kann dies zu Problemen führen, wenn an dem Tag selbst kein Arzt mehr aufgesucht werden kann. Es ist jedoch zulässig, dass eine AU in Ausnahmefällen rückwirkend ausgefüllt werden kann.
Die Klausel in ihrem Vertrag wird wohl dahingehend gemeint sein, dass auch für den ersten Tag eine AU ausgestellt werden muss. Wenn diese jedoch unverschuldet erst am nächsten Tag bzw am nächstmöglichen abgegeben wird, so sollte dies kein Problem sein.
Alles andere würde eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer darstellen und zur Unwirksamkeit der Klausel führen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

Rückfrage vom Fragesteller 4. März 2024 | 14:10

Das heißt aber, dass eine AU-Bescheinigung (auch rückwirkend) für den ersten Tag der (anteiligen) Abwesenheit vorgelegt werden muss, richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. März 2024 | 14:12

Die AU muss bereits ab dem Tag ausgestellt sein, ab welchem sie der Arbeit krankheitsbedingt fern bleiben oder diese krankheitsbedingt früher verlassen.

Bewertung des Fragestellers 4. März 2024 | 14:16

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