Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal ist es bereits durch das Bundesarbeitsgericht als zulässig gewertet worden, wenn eine AU bereits ab dem ersten Tag gefordert wird.
Als erster Tag gilt hierbei der Tag, an welchem die Krankheit und damit einhergehend die Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist.
Selbstverständlich kann dies zu Problemen führen, wenn an dem Tag selbst kein Arzt mehr aufgesucht werden kann. Es ist jedoch zulässig, dass eine AU in Ausnahmefällen rückwirkend ausgefüllt werden kann.
Die Klausel in ihrem Vertrag wird wohl dahingehend gemeint sein, dass auch für den ersten Tag eine AU ausgestellt werden muss. Wenn diese jedoch unverschuldet erst am nächsten Tag bzw am nächstmöglichen abgegeben wird, so sollte dies kein Problem sein.
Alles andere würde eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer darstellen und zur Unwirksamkeit der Klausel führen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
Tel: 068619932577
Web: https://rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de/
E-Mail:
Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Das heißt aber, dass eine AU-Bescheinigung (auch rückwirkend) für den ersten Tag der (anteiligen) Abwesenheit vorgelegt werden muss, richtig?
Die AU muss bereits ab dem Tag ausgestellt sein, ab welchem sie der Arbeit krankheitsbedingt fern bleiben oder diese krankheitsbedingt früher verlassen.