Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Grundsätzlich hat der Abgebildete ein „Recht am eigenen Bild“. Dieses Recht ist auch Ausdruck des grundrechtlich verankerten Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.
Spezialgesetzlich gibt es das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KUG). Nach § 22 KUG
gilt:
KunstUrhG § 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur
Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der
Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode
des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der
Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der
überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn
weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des
Abgebildeten.
Ich gehe hier davon aus, dass eine Entlohnung Ihrer Tochter nicht stattgefunden hat (Ich bitte um einen Hinweis, wenn dies doch der Fall gewesen sein sollte.) und auch ansonsten eine Einwilligung nicht erteilt worden ist. Ein „Verbreiten“ dürfte hier problemlos anzunehmen sein. Die Voraussetzungen des § 22 S. 1 KUG
liegen insoweit vor.
II. Es spricht daher viel dafür, dass das Handeln des Fotografen hier vor dem Hintergrund des § 22 KUG
rechtswidrig ist.
Dem Verletzten steht ein Unterlassungsanspruch zu. Ferner kann ggf. Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert werden.
Weiterhin kann ein Verstoß gegen § 22 KUG
eine Straftat darstellen, vgl. § 33 KUG
:
KunstUrhG § 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Die Tat wird jedoch nur auf Strafantrag des Verletzten hin verfolgt. (Wichtig: Dieser muss innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden!)
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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