Sehr geehrter Fragesteller
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Sie schreiben, dass das FSJ von der Ausländerbehörde voll auf die Studienvorbereitungszeit angerechnet wurde. Dies ist aber nicht ohne weiteres zulässig, den nach Ihrer Darlegung des Sachverhalts kam der Entschluss Ihrer Freundin in D zu studieren erst März 2009. Das FSJ müsste aber irgend einen Bezug zum Studium bzw. zu seiner Vorbereitung aufweisen (z.B. studiumsvorbereitendes Praktikum) um als studienvorbereitende Maßnahme zu gelten. Dieser Bezug ist in Ihrer Darstellung nicht ersichtlich, so dass die Anrechnung des FSJ per se als studienvorbereitende Maßnahme unzulässig ist. Es sei denn, Ihrer Freundin wurde das Visum für das FSJ als eine Art studienvorbereitendes Praktikum erteilt. Sie sollten in den Pass Ihrer Freundin nach Ermächtigungsnorm für ihr Visum (für das FSJ) schauen, ob da auf § 16 AufenthG
Bezug genommen wird.
2. Ich sehe im Fall Ihrer Freundin erst ab März 2009 den Bezug zum Studium und damit zum § 16 AufenthG
. Die Frist für die rechzeitige Absolvierung der studienvorbereitenden Maßnahmen läuft also erst ab diesem Zeitpunkt (es sei denn auch FSJ hatte Studienbezug). Die Vorbereitungszeit darf tatsächlich nicht 2 Jahre überschreiten. Der Ausländer hat zweckgerichtete Anstrengungen in der Studiumsvorbereitung nachzuweisen. Die Wiederholung der nichtbestandenen Sprachprüfungen ist erlaubt, solange die Gesamtvorbereitungszeit von zwei Jahren nicht überschritten wird.
3. Die Verlängerung des Visums zur Studienvorbereitung nach zwei Jahren erfolgt nur ausnahmsweise, bei atypisch gelagerten Fällen. Dabei kommen nur Gründe in Betracht, die einen unmittelbaren Bezug zum angestrebten Studienzweck haben. Allgemeine Billigkeitsgründe sind dagegen keine studienbezogenen Gründe. Bejaht werden atypischen Sachverhalte etwa, wenn die Studienvorbereitung schwangerschafts -oder krankheitsbedingt nicht innerhalb von 2 Jahren abgeschlossen werden konnte (VG Frankfurt, AZ. 4G 1242/05 4 G) oder es sich im Verzögerungen handelt, die nicht in den Verantwortungsbereich des Ausländers fallen (Nichtbestehen der Sprachprüfung zählt leider nicht dazu). Sollte also FSJ entgegen Ihrer Sachverhaltsdarstellung doch ein Studienbezug haben, dann können Sie und Ihre Freundin die obengenannten Argumenten (Krankheiten, nicht von Ihrer Freundin vertretbare Verzögerungsgründe) im Anhörungsverfahren geltend machen.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304
Diese Antwort ist vom 02.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Kakachia,
vielen herzlichen Dank für die ausführliche und vor allem äußerst schnelle Rückmeldung.
Das vorbringen von Gründen wie Schwangerschaft oder langfristige Erkrankung trifft eher weniger zu.
Bei meiner Freundin sind folgende Begründungen für die Erteilung der jeweiligen Aufenthaltserlaubs im Reisepass eingetragen:
- Au Pair Tätigkeit
- FSJ in München, sonstige Tätigkeiten nicht gestattet (gemäß § 20 BeschV)
- gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG, Nebenbeschäftigung nur gem. § 9 Nr. 1 BeschV
- § 16 Abs. 1 AufenthG, Erwerbstätigkeit nicht gestattet, nur zum Besuch von studienvorbereitenden Deutschintensivkursen, Gültig auch zur immatrikulation an einer Hochschule bzw. Studienkolleg, Erlaubt eine unselbständige Beschäftigung an Wochenenden und Feiertagen bis ings. 90 Tagen / 180 halben Tagen
Letzterer Eintrag wurde ausgestellt im ersten Quartal 2009 und gilt bis 3. Quartal 2009.
Wenn ich Ihre Angaben richtig verstanden haben, können wir uns daher berechtigte Chancen auf eine erneute Verlängerung des Visums zur Studienvorbereitung (bis max. 1. Quartal 2011) machen.
Begründung dazu wäre, dass der Entschluss zum Studium erst nach dem FSJ gefasst wurde und das FSJ nicht mit der Wahl des Studienfaches zusammenhängt oder zur Vorbereitung auf das Studium diente noch als solches angedacht war. Die Zeit des FSJ ist daher, ebenso wie eine Anerkennung der Zeit als Au Pair nicht zur Studienvorbereitung anzurechnen. Der Aufenthaltszweck (für das Visum seit Beginn 2009) ist damit noch nicht erreicht, kann aber in angemessener Zeit (2 Jahre) noch erreicht werden.
Wäre jeweils der Fakt, dass
-ein angestrebtes Studium nur zum WS begonnen werden kann (weil es nicht im SS angeboten wird) oder
-die Entscheidung der Hochschule / Studienkolleg über die eigene Berwebung noch aus steht
und daher die Vorbereitungszeit überschritten wird, ein Grund für die atypische Verlängerung des Visums über 2 Jahre hinaus?
Bereits wieder vielen Dank im Voraus für Ihre kompetente Unterstützung!
Sehr geehrter Fragesteller,
1.Sie haben das sehr zutreffend formuliert und zusammengefasst. Das Visum zum Zwecke des Studiums (dazu gehören auch die studienvorbereitenden Maßnahmen) wurde Ihrer Freundin erst März 2009 erteilt. Es kann also bis März 2011 verlängert werden, wenn der Ausbildungszweck nicht erreicht wurde und davon ausgegangen werden kann, dass dieser noch erreicht wird. Berücksichtigen Sie bitte, dass es sich bei den Entscheidungen der Behörde um Ermessensentscheidungen handelt. Einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung des Studentenvisums besteht nicht.
2.Der Umstand, dass das angestrebtes Studium nicht im WS angeboten wird, liegt außerhalb des Einflussbereichs Ihrer Freundin und kann ihr nicht angelastet werden. Das Visum ist bis dahin zu verlängern.
3. Ich sehe hier keine Überschreitung der Vorbereitungszeit über die 2 Jahre hinaus, wenn Ihre Freundin wie beabsichtigt spätestens SS 2011 das Studium aufnimmt. Die Studiumsvorbereitungszeit = März 2009 bis max. März 2011. Im März fängt ja SS an. Auch der Umstand, dass die Entscheidung der Uni über die Zulassung sich lange hinzieht, muss hingenommen werden, da auch darauf hat Ihre Freundin keinen besonderen Einfluss.
Mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-