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Nebenberuflich selbstständiger Student / Beitragshöhe

20. Juli 2009 09:43 |
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Sozialversicherungsrecht


Die Techniker Krankenkasse (TKK) ermittelte für mich kürzlich neue Beiträge. Ich bin Student an der FU Berlin im 18. Semester, was also bedeutet, dass man von einer (widerlegbaren) "Hauptbeschäftigung" als Student ausgeht. Grundlage für die Beitragsermittlung war der Steuerbescheid für das Jahr 2007. Demnach errechnet sich der Beitrag aus ca. 1.750 Euro monatlichen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Die TKK forderte daraufhin monatlich (und rückwirkend) ca. 300 Euro pro Monat (Krankenversicherung und Pflegeversicherung). Auf schriftliche Nachfrage versicherte ich der TKK wahrheitsgemäß, dass ich sieben Stunde pro Woche für meine selbstständige Tätigkeit aufwende.

Ein Anruf bei der TKK führte zu der nicht gerade erhellenden Erkenntnis, dass mein Status bei der TKK folgender sei: freiwillig versicherter nebenberuflich selbstständiger Student.

Gegen die neue Beitragsfestsetzung habe ich Widerspruch eingelegt, der noch nicht beschieden wurde (ich wurde lediglich angerufen), da mir der Beitrag doch recht hoch erscheint. Im Rundschreiben der Spitzenverbände aus dem Jahr 2004 zum Thema beschäftigte Studenten (was man bei vielen Krankenkassen online abrufen kann) heißt es auf Seite 23, dass Studenten, die unter 20 Stunden pro Woche arbeiten, versicherungsfrei sind. Die Höhe des Entgelts spiele keine Rolle.

Nun ist die Frage, was heißt das, Versicherungsfreiheit?
Welche Konsequenzen hat das für mich?
Wie errechnet sich dann der Beitrag?
Was hat man als hauptberuflich Selbstständiger zu zahlen, wenn man schon als nebenberuflich Selbstständiger 14,9% auf die erzielten Einnahmen zahlt, sprich, wo ist denn der Unterschied?
Sind die 1.750 Euro monatliche Einnahmen überhaupt als Berechnungsgrundlage heranzuziehen?
Was, wenn sich herausstellt, dass die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit im Jahr 2008 bzw. 2009 geringer waren? Erhalte ich die dann zuviel gezahlten Beiträge zurück?
Und noch eine kleine prozessuale Frage: Hat mein Einspruch eigentlich aufschiebende Wirkung gemäß § 80 I VwGO oder ist die aufschiebende Wirkung in den Weiten des SGB ausgeschlossen?

Ich hoffe, dass ich alle relevanten Daten und Fakten genannt habe.

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihr Widerspruch hat nach § 86 a II Nr.1 SGG wohl keine aufschiebende Wirkung und Sie müssen zunächst die fälligen Beiträge zahlen. Ein Hinweis darauf, dass keine aufschiebende Wirkung besteht, ist meist in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide enthalten.
Ihnen bleibt es jedoch unbenommen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Versicherungsfreiheit bedeutet nur, dass Sie sich auch privat versichern können und nicht verpflichtet sind, in der gesetzlichen Versicherung zu bleiben. Da aufgrund Ihrer hohen Semesterzahl keine Versicherungspflicht besteht (§ 5 I Nr. 9 SGB V), Sie dennoch in der gesetzlichen Versicherung sind, werden Sie als freiwillig versichert geführt.

Ob Sie als nebenberuflich oder hauptberuflich selbständig eingeordnet werden, hängt nach der krankenversicherungsrechtlichen Definition nicht allein von der Stundenzahl ab, sondern auch von den erzielten Einnahmen und ob Sie hauptsächlich von diesen Einnahmen leben.
Bei der Beitragshöhe ist eine Unterscheidung höchstens in der zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage zu finden. Ansonsten spielt die Unterscheidung nur für die Frage der Versicherungspflicht eine Rolle, so dass jeweils die 14,9 % anzusetzen sind.

Wenn Sie jetzt nur nebenberuflich selbständig erwerbstätig sind, bestimmt § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V , dass als beitragspflichtige Einnahmen der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt. Diese ergibt sich aus § 223 SGB V und wird jedes Jahr neu berechnet, liegt jedoch meist um die 800 €.
Das Zugrundelegen dieser Größe kann sich jedoch ändern, wenn der genannte Betrag von ca. 800 € durch die monatlichen Einnahmen überschritten wird bzw. ein zu hoher Gewinn erzielt wird. Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, wird wohl eine höhere Berechnungsgrundlage bei der Beitragsberechnung angesetzt werden.

Sollte sich in den nächsten Jahren Ihr monatliches Einkommen ändern, wäre dies der Krankenkasse anzuzeigen und die Beiträge würden neu berechnet. Zuviel gezahlte Beiträge müssten zurückerstattet werden.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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