Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihr Widerspruch hat nach § 86 a II Nr.1 SGG
wohl keine aufschiebende Wirkung und Sie müssen zunächst die fälligen Beiträge zahlen. Ein Hinweis darauf, dass keine aufschiebende Wirkung besteht, ist meist in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide enthalten.
Ihnen bleibt es jedoch unbenommen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Versicherungsfreiheit bedeutet nur, dass Sie sich auch privat versichern können und nicht verpflichtet sind, in der gesetzlichen Versicherung zu bleiben. Da aufgrund Ihrer hohen Semesterzahl keine Versicherungspflicht besteht (§ 5
I Nr. 9 SGB V), Sie dennoch in der gesetzlichen Versicherung sind, werden Sie als freiwillig versichert geführt.
Ob Sie als nebenberuflich oder hauptberuflich selbständig eingeordnet werden, hängt nach der krankenversicherungsrechtlichen Definition nicht allein von der Stundenzahl ab, sondern auch von den erzielten Einnahmen und ob Sie hauptsächlich von diesen Einnahmen leben.
Bei der Beitragshöhe ist eine Unterscheidung höchstens in der zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage zu finden. Ansonsten spielt die Unterscheidung nur für die Frage der Versicherungspflicht eine Rolle, so dass jeweils die 14,9 % anzusetzen sind.
Wenn Sie jetzt nur nebenberuflich selbständig erwerbstätig sind, bestimmt § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V
, dass als beitragspflichtige Einnahmen der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt. Diese ergibt sich aus § 223 SGB V
und wird jedes Jahr neu berechnet, liegt jedoch meist um die 800 €.
Das Zugrundelegen dieser Größe kann sich jedoch ändern, wenn der genannte Betrag von ca. 800 € durch die monatlichen Einnahmen überschritten wird bzw. ein zu hoher Gewinn erzielt wird. Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, wird wohl eine höhere Berechnungsgrundlage bei der Beitragsberechnung angesetzt werden.
Sollte sich in den nächsten Jahren Ihr monatliches Einkommen ändern, wäre dies der Krankenkasse anzuzeigen und die Beiträge würden neu berechnet. Zuviel gezahlte Beiträge müssten zurückerstattet werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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