Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ohne Kenntnis der Ermittlungsakte eine abschließende Einschätzung der Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf das zu erwartende Strafmaß nicht möglich ist. Bei der Strafzumessung sind nämlich eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Regelmäßig kommt es unter anderem auf die Höhe des Schadens, die Frage, ob Sie Ersttäter waren, und das Nachtatverhalten an. Unverbindlich erscheint diesseits eine Geldstrafe, welche im unteren Bereich, also unter 90 Tagessätzen liegt, möglich. Unter Umständen kommt auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen in Betracht.
Ich empfehle Ihnen aus diesem Grunde, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
Abschließend rate ich Ihnen, keinesfalls weitere Angaben zur Sache gegenüber den Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) zu machen. Dies darf Ihnen auch nicht zum Nachteil gereichen. Nach gewährter Akteneinsicht können Sie über Ihren Verteidiger schriftlich zur Sache Stellung nehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Antwort
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