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Student braucht Hilfe, Urkundenfälschproblem

4. April 2008 12:06 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo, ich habe seit heute morgen das Problem das ich kein Student mehr in Kassel bin, im Zuge des neuen Semesters gibt es natürlich auch neue Studentenausweise, die gleichzeitig als Zug und Busticket gelten. Ich bestand leider in meinem Politikstudium den Soziologischen Teil nicht und war kurz vor Abschluss meines Studiums. Ich arbeite derzeit jedoch noch in Kassel bei einer Firma und muss daher noch fast täglich zwischen Heimat und Kassel pendeln. Ohne wirklich darüber nachzudenken nahm ich meinen alten Ausweis des siebten semesters und bearbeitete ihn in der Hoffnung, ihn zumindest noch eine Zeit bis ich in Kassel gekündigt habe benutzen zu können. Das ging heute morgen gründlich schief und ich wurde wegen Schwarzfahrens ermahnt. Außerdem sagte mir der Schaffner das dies auch Urkundenfälschung sei und ich mit einer Anzeige zu rechnen habe. Nun ist meine finanzielle Situation nicht die beste und ich muss eigentlich alles selber stemmen was Rechnungen usw angeht. Daher ist meine frage ob es möglichkeiten gibt die drohende Verurteilung wegen Urkundenfälschung abzuwenden, denn das wäre Vehement wichtig, vor allem in beruflicher Sicht. Gibt es möglichkeiten zb das ich der Behörde meine Situation erkläre... lange Student, gerade rausgeprüft worden, Kopf im Sand gehabt, kur vor Abschlusss, ein drohendes Strafmaß zu vermeiden oder zu vermindern?

Was kann ich tun?,
Wir..
Welches Strafmaß würde mich erwarten?

Ich werde zum kommenden Wintersemester nach Göttingen wechseln können um dort mein Studium beenden zu können, nur ist jetzt der Berg auf meinen Schultern wieder gewachsen.

4. April 2008 | 12:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ohne Kenntnis der Ermittlungsakte eine abschließende Einschätzung der Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf das zu erwartende Strafmaß nicht möglich ist. Bei der Strafzumessung sind nämlich eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Regelmäßig kommt es unter anderem auf die Höhe des Schadens, die Frage, ob Sie Ersttäter waren, und das Nachtatverhalten an. Unverbindlich erscheint diesseits eine Geldstrafe, welche im unteren Bereich, also unter 90 Tagessätzen liegt, möglich. Unter Umständen kommt auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen in Betracht.
Ich empfehle Ihnen aus diesem Grunde, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
Abschließend rate ich Ihnen, keinesfalls weitere Angaben zur Sache gegenüber den Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) zu machen. Dies darf Ihnen auch nicht zum Nachteil gereichen. Nach gewährter Akteneinsicht können Sie über Ihren Verteidiger schriftlich zur Sache Stellung nehmen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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Fax 089/ 22843356

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