Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
1)
Sind meine lokalen Stadtwerke verpflichtet, mir die 17 Prozent an zu viel gezahlten Beiträgen zurück zu zahlen?
Grundsätzlich zunächst einmal ja. Sie haben zudem richtig reagiert, indem Sie eine technische Überprüfung durchgeführt haben. Da hier eine erhebliche fehlerhafte Abweichung vorliegt, muss diese Kosten der sog. "Befundprüfung gemäß § 32 Eichordnung" Ihr Energieversorger Ihnen Erstatten!
2)
Sind meine lokalen Stadtwerke oder die RWE als Eigentümer und Betreiber des Zählers mein Ansprechpartner? Vertragspartner, an den ich die monatlichen Abschläge zahle, ist ja das lokale Stadtwerk. Können sich die Stadtwerke quer stellen, indem sie ihre Zuständigkeit für den Zähler ablehnen?
Ansprechspartner ist Ihr Vertragspartner. An diese Partei haben Sie auch die überhöhten Beträge entrichtet. Ein "quer" stellen der Stadtwerke ist meines Erachtens nicht rechtmäßig.
3)+4)
Falls ich ein Recht auf Rückzahlung habe, für welchen Zeitraum gilt dieses Recht? Es ist ja nicht feststellbar, seit wann der Zähler falsch zählt.
Nach § 21 Abs. 2 AVBEltV sind Erstattungsansprüche wegen Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt. Diese Zweijahresfrist gilt insbesondere für Berechnungsfehler, die auf fehlehrhafte Messeinrichtungen zurückzuführen sind.
5)
Ich habe den Stadtwerken gestern die Befundprüfung mitgeteilt und freundlich um Rückzahlung von 1600 EUR gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Stadtwerke auf die Forderung nicht eingehen werden. Oder was ist an Reaktion zu erwarten?
Ich gehe davon aus, dass diese Forderung zunächst einmal zurückgewiesen wird. Entweder wird Ihr Versorger von sich aus dann den Differenzbetrag/Fehlbetrag für den 2-jährigen-Rückerstattungszeitraum ausrechnen und Ihnen zurückzahlen, oder Sie werden diesen selbst ausrechnen und dann erneut (per Einschreiben mit Rückschein) Ihren Versorger unter Fristsetzung auffordern, die Fehlbeträge rückzuerstatten. Sollte dem nicht nachgekommen werden, empfehle ich Ihnen einen Anwalt mit der Durchsetzung der Forderung zu beauftragen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
Antwort
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