Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Stromzähler hat falsch gezählt – Beiträge zurück fordern?

15. Juni 2013 08:17 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bin Bewohner eines Zweifamilienhauses, das meinen Eltern gehört. Jeder von uns bewohnt eine eigene Etage. Es gibt zwei komplett getrennte Stromzähler. Da wir mit Elektrospeicheröfen heizen, die sich nachts aufladen, sind es zwei Zweitarifzähler = getrennte Stromzählung HT/NT (Hochtarif tagsüber, günstigerer Niedertarif nachts zum Aufladen der Elektro-Öfen).

Die eingebauten Stromzähler sind alte, mechanische Induktionszähler und müssen in 2 Jahren neu geeicht werden. Eigentümer der Zähler ist die RWE als überregionaler Stromlieferant.

Ich wohne seit 2007 in dem Haus. Der gezählte Stromverbrauch war bis 2009 „gefühlt" in Ordnung. Die Stromabrechnungen für die Jahre 2010 bis 2012 wiesen dann einen deutlich erhöhten Stromverbrauch aus. Ich fragte in 2011 und 2012 telefonisch bei meinem Stromanbieter (lokale Stadtwerke) nach, ob der Stromzähler eventuell falsch zählen könne. Das wurde verneint. Die Ursache läge eher in meinem Nutzungsverhalten, meinten sie.

Als die Abrechnung für 2012 im Februar 2013 kam, war der Stromverbrauch erneut deutlich zu hoch. Ich beantragte einen Austausch des Zählers und eine Befundprüfung des alten Zählers durch das Eichamt Essen EH1. Diesen Befund habe ich jetzt im Juni 2013 erhalten.
Die Prüfung des alten Zählers ergab eine Abweichung von 17 Prozent nach oben. Der Zähler hat also 17 Prozent mehr Strom gezählt als real verbraucht wurde. In der Befundprüfung ist u. a. erwähnt, dass der Zähler nicht mehr im geschäftlichen Verkehr verwendet werden darf und dass er die Befundprüfung nicht bestanden hat. Allerdings sei nicht feststellbar, seit wann der Zähler falsch zählt.
Laut Wikipedia darf die Abweichung nicht mehr als 2 Prozent betragen.

Jetzt kommen meine Fragen:

1)
Sind meine lokalen Stadtwerke verpflichtet, mir die 17 Prozent an zu viel gezahlten Beiträgen zurück zu zahlen?

2)
Sind meine lokalen Stadtwerke oder die RWE als Eigentümer und Betreiber des Zählers mein Ansprechpartner? Vertragspartner, an den ich die monatlichen Abschläge zahle, ist ja das lokale Stadtwerk. Können sich die Stadtwerke quer stellen, indem sie ihre Zuständigkeit für den Zähler ablehnen?

3)
Falls ich ein Recht auf Rückzahlung habe, für welchen Zeitraum gilt dieses Recht? Es ist ja nicht feststellbar, seit wann der Zähler falsch zählt.

4)
Ab dem Jahr 2010 ist der Stromverbrauch deutlich angestiegen. In 2011 ist der Stromverbrauch gegenüber 2010 allerdings ebenfalls weiter angestiegen. Und in 2012 ist der Stromverbrauch gegenüber 2011 erneut angestiegen, obwohl im Haus keine weiteren elektrischen Verbraucher installiert wurden.
Sind die Stadtwerke nun in der Pflicht, mir für die Jahre 2010, 2011 und 2013 jeweils 17 Prozent der Beiträge zurück zu erstatten?
Es handelt sich dabei um eine Summe von ca. 1600 EUR, die dann zurückgezahlt werden müsste.

5)
Ich habe den Stadtwerken gestern die Befundprüfung mitgeteilt und freundlich um Rückzahlung von 1600 EUR gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Stadtwerke auf die Forderung nicht eingehen werden. Oder was ist an Reaktion zu erwarten?

Ich erhoffe mir von Ihren Antworten, Herr Anwalt, eine Einschätzung der rechtlichen Lage.
Falls die Stadtwerke eine Rückzahlung ablehnen, wie reagiere ich am besten darauf?
Könnte der Weg der Zivilklage Erfolg bringen?
Oder stehe ich auf verlorenem Posten, weil das Datum, ab dem der Zähler falsch gezählt hat, nicht beweissicher feststellbar ist? Einziges Indiz ist ja nur der signifikante Anstieg des Stromverbrauchs ab dem Jahr 2010.
Gibt es weitere Gründe, die eine Klage erfolglos erscheinen lassen?
Würden Sie zu einer Klage raten, falls die Stadtwerke eine Regulierung ablehnen?

Ich freue mich auf brauchbare Antworten.

15. Juni 2013 | 09:17

Antwort

von


(143)
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.


1)
Sind meine lokalen Stadtwerke verpflichtet, mir die 17 Prozent an zu viel gezahlten Beiträgen zurück zu zahlen?

Grundsätzlich zunächst einmal ja. Sie haben zudem richtig reagiert, indem Sie eine technische Überprüfung durchgeführt haben. Da hier eine erhebliche fehlerhafte Abweichung vorliegt, muss diese Kosten der sog. "Befundprüfung gemäß § 32 Eichordnung" Ihr Energieversorger Ihnen Erstatten!


2)
Sind meine lokalen Stadtwerke oder die RWE als Eigentümer und Betreiber des Zählers mein Ansprechpartner? Vertragspartner, an den ich die monatlichen Abschläge zahle, ist ja das lokale Stadtwerk. Können sich die Stadtwerke quer stellen, indem sie ihre Zuständigkeit für den Zähler ablehnen?

Ansprechspartner ist Ihr Vertragspartner. An diese Partei haben Sie auch die überhöhten Beträge entrichtet. Ein "quer" stellen der Stadtwerke ist meines Erachtens nicht rechtmäßig.


3)+4)
Falls ich ein Recht auf Rückzahlung habe, für welchen Zeitraum gilt dieses Recht? Es ist ja nicht feststellbar, seit wann der Zähler falsch zählt.

Nach § 21 Abs. 2 AVBEltV sind Erstattungsansprüche wegen Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt. Diese Zweijahresfrist gilt insbesondere für Berechnungsfehler, die auf fehlehrhafte Messeinrichtungen zurückzuführen sind.

5)
Ich habe den Stadtwerken gestern die Befundprüfung mitgeteilt und freundlich um Rückzahlung von 1600 EUR gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Stadtwerke auf die Forderung nicht eingehen werden. Oder was ist an Reaktion zu erwarten?

Ich gehe davon aus, dass diese Forderung zunächst einmal zurückgewiesen wird. Entweder wird Ihr Versorger von sich aus dann den Differenzbetrag/Fehlbetrag für den 2-jährigen-Rückerstattungszeitraum ausrechnen und Ihnen zurückzahlen, oder Sie werden diesen selbst ausrechnen und dann erneut (per Einschreiben mit Rückschein) Ihren Versorger unter Fristsetzung auffordern, die Fehlbeträge rückzuerstatten. Sollte dem nicht nachgekommen werden, empfehle ich Ihnen einen Anwalt mit der Durchsetzung der Forderung zu beauftragen.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(143)

Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER