Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit tatsächlich gar kein Vertrag zwischen Ihrem Vater und der Versicherung bestanden haben sollte, stände Ihnen ein Rückforderungsanspruch der gezahlten Beiträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Dort heißt es:
"(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt."
Dann könnten Sie zumindest für die letzten drei Jahre die Beiträge zurückverfolgen. Die Nderen Beiträge dürfte aufgrund eingetretenen Verjährung nicht mehr zurückgefordert werden können.
Sollte also kein Vertrag bestanden haben und die Versicherung sich weigern die Beiträge zu erstatten, sollten Sie unbedingt einen Kollegen mit der Rückforderung beauftragen.
Sollte hingegen aber eine freiwillige Versicherung abgeschlossen worden sein, die zwar nicht den Zweck der Absicherung des Vertrages hatte, wird eine Rückforderung ausgeschlossen sein. Dazu müsste ich mir zumindest das Ablehnungsschreiben einmal ansehen. Sie können mir dies per E-Mail zusenden oder hier im Rahmen der Nachfrage hochladen.
Sollte eine Rückforderung der Beiträge ausgeschlossen sein, hätten Sie noch dke Möglichkeit die Annahne der Erbschaft anzurechnen. Dazu haben Sie jedoch gemäß § 1954 Abs. 1 BGB nur 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Überschuldung der Erbschaft Zeit. Dort heißt es:
"(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen."
Aus § 1954 Abs. 2 BGB geht hervor, dass auch eine Anfechtung wegen Irrtums über die Verschuldung möglich ist. Dort heißt es:
"(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt."
Da mir nicht bekannt ist, seit wann Sie von der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis haben, daher sollten Sie nun unbedingt schnell handeln. Ich würde Ihnen daher dringend dazu raten kurzfristig einen Notar aufzusuchen, um mit diesem die Anfechtung der Annahme der Erbschaft zu beantragen. Sie könnten es zwar auch selbst beim Nachlassgereicht machen, da Notare diese Thematik aber gut kennen, sollten Sie dort besser Chancen haben, dass die Anfechtung erfolgreich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)
Antwort
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