Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich gerne folgendermaßen:
Zu 1) Muss Teldafax diese Preiserhöhungsankündigung nachweisen?
Es besteht die Verpflichtung der Teldafax, den Verbraucher auf die Erhöhung der Strompreise hinzuweisen.
In einem Gerichtsprozess müsste dann die Teldafax nachweisen, dass sie Ihnen die Preiserhöhung angekündigt hat.
Zu 2) Kann ich immer noch kündigen?
Dem Verbraucher steht im Fall der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts beträgt normalerweise vier Wochen nach Bekanntwerden der Strompreiserhöhung.
In den AGB von Teldafax ist in Punkt 1.3 geregelt, dass das Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung ausgeübt, d.h. der Vertrag gekündigt werden kann.
Da Ihnen nach Ihren Angaben keine schriftliche Änderungsmitteilung durch Teldafax über die Preiserhöhung zugegangen ist, haben Sie von der Preiserhöhung erst durch die Ihnen von Teldafax zugeschickte Jahresrechnung erfahren. Ihnen ist die Preiserhöhung damit erst durch Zugang der Jahresrechnung vom 17.04.2010 bekannt geworden. Meines Erachtens können Sie daher noch bis zum 17.05.2010 Ihr Sonderkündigungsrecht ausüben, d.h. bis zu diesem Datum muss die Kündigung Ihres Stromvertrags bei Teldafax eingegangen sein.
Sollte Teldafax der Ansicht sein, dass Sie das Sonderkündigungsrecht nicht mehr wirksam ausüben können, weil die Frist verstrichen ist, da Ihnen bereits vorher die Preiserhöhung durch Teldafax mitgeteilt wurde, dann muss Teldafax im Gerichtsverfahren einmal nachweisen, dass das Unternehmen Sie auf die Preiserhöhung hingewiesen hat und dass es auch ausdrücklich auf Ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen hat.
Gelingt Teldafax dieser Nachweis, dann besteht Ihr Sonderkündigungsrecht leider nicht mehr, da dann die Frist verstrichen wäre.
Zu 3) Kann ich ein strafrechtliches Verfahren einleiten und wo?
Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Teldafax könnten Sie bei jeder Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht zur Anzeige bringen (§ 158 StPO
). Eine solche Strafanzeige bedarf keiner besonderen Form.
Soweit dann ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO
besteht, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein.
Den Tatbestand einer Straftat, hier des Betruges, d.h. insbesondere das Vorliegen des Betrugsvorsatzes durch die Teldafax vermag ich hier allerdings nicht zu erkennen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner
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