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Stromlieferung

15. Januar 2008 19:27 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maurice Moranc

Guten Abend

ich befinde mich seid Juli 2007 in der Regelinsolvenz u.a. ist einer der Gläubiger unsere Stadtwerke. ich bin noch bis März 08 an diese Gebunden und wechsel erst dan zu einem neuen Anbieter.
Heute habe ich ein Schreiben der Stadtwerke bekommen, das AUfgrund meines Rückstandes i.h.v. 419,42 € die STromlieferung sperren wenn ich nicht SOFORT zahle. Die Forderung wurde angemeldet bei der Insolvenz, also darf ich doch nicht zahlen. Was kann ich machen um diese Sperre zu verhindern. Ich habe ein Kind 2 Jahre alt.

Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:

Sie haben richtig erkannt, dass Sie aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht berechtigt sind, die beim Stromlieferanten aufgelaufenen Zahlungsrückstände zu begleichen. Sollten Sie dennoch der Zahlungsaufforderung nachkommen, wäre Ihr Insolvenzverfahren gefährdet.

Auf der anderen Seite ist der Stromlieferant nicht verpflichtet, Ihnen weiterhin Strom zu liefern, wenn Sie die Kosten hierfür nicht bezahlen können.

In Ihrem Fall besteht aber eventuell die Möglichkeit, einen Antrag beim Sozialamt zu stellen, damit dieses die laufenden Kosten für den Strom und eventuell auch die Zahlungsrückstände in Form eines Darlehens übernimmt. Aber Vorsicht: Die Aufnahme eines Darlehens - auch, wenn dies durch das Sozialamt gewährt wird - kann Ihr Insolvenzverfahren gefährden. Ohne vorherige Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter würden Sie Ihre Restschuldbefreiung riskieren. Also unbedingt VORHER Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter halten. Erst, wenn dieser keine Bedenken äußert sollten Sie den Antrag beim Sozialamt stellen.

Bitte haben Sie Vertständnis, dass der Erfolg eines solchen Antrags aus der Ferne und ohne nähere Kenntnisse nicht seriös eingeschätzt werden kann.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2008 | 14:38

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ein Darlehen der ARGE kommt nicht infrage lt. ARGE ich habe jetzt den STromanbieter gewechselt bzw. zum 01.03.08 ich habe bisher diie Abschläge seid 10/2007 regelmässig bezahlt. Kann ich den Stadtwerken z.B. erstmal mit einem Hausverbot die Sperrung erschweren oder mit einer einstweiligen Verfügung .

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Januar 2008 | 08:00

Sehr geehrte Fragenstellerin,

ein Hausverbot können Sie grundsätzlich nur dann aussprechen, wenn die zur Sperrung benötigte Apparatur nicht frei zugänglich ist, der Mitarbeiter des Stromlieferanten also z.B. in Ihre Wohnung muss. Allerdings würde dann staatliche oder gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um den Strom sperren zu können. Hierdurch würden weitere Kosten entstehen, die letztendlich Sie zu tragen hätten.

Für eine einstweilige Verfügung sehe ich aus der Ferne keine Aussicht auf Erfolg. Ob hier die Argumentation eines Härtefalls ausreicht, wage ich zu bezweifeln.

Ich empfehle, im Wege der Beratungshilfe einen Anwalt vor Ort aufzusuchen. Den Antrag können Sie beim örtlichen Amtsgericht stellen. Die Kosten für die Beratung übernimmt, bis auf 10,- Euro, der Staat. Der Anwalt sollte dann nochmals das Gespräch mit dem Versorger suchen, um auf das Problem Ihres Kindes aufmerksam zu machen und nochmals eine Ratenzahlung anzubieten.

Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

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