Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung wird deutlich, dass es sehr problematisch sein dürfte, in Ihrem Fall ggf. darlegen zu können, inwiefern die Berechnung des Stromverbrauchs unzutreffen erfolgt ist, zumal die Stromstände wohl auch nicht rekonstruiert werden können. Tatsächlich ist der Strompreis in Dänemark noch erheblich höher, als in Deutschland (ca. 25,5 EUR/ 100kWh). Inwiefern nun tatsächlich so hohe Stromkosten auflaufen konnten, vermag hier nicht nachvollzogen werden können.
Grundsätzlich müssen Sie bei Nichtbezahlung der Rechnung damit rechnen, dass das Stromunternehmen in Dänemark versuchen wird, den Rechnungsbetrag gegen Sie durchzusetzten, ggf. im Klageverfahren. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass entsprechende Verfahren mit Auslandsbezug auch erhebliche Zeit und Kosten verursachen können, so dass der etwaige Kläger aus Dänemark hier sicherlich auch eine Kosten-Nutzen-Kalkulation anstellen dürfte.
Grundsätzlich sieht die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vor, dass Gläubigern die Beitreibung unbestrittener Forderungen in Zivil- und Handelssachen nach einem einheitlichen Verfahren auf der Grundlage von Formblättern vereinfacht ermöglicht.
Die Verordnung findet grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung, allerdings nicht für Dänemark. Zudem dürfte die Forderung in diesem Fall gerade nicht unbestritten sein. Auch Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007, die ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen in Zivil- und Handelssachen bis 2000,00 EUR vorsieht, ist nicht für Dänemark anwendbar. Letztlich kommt es für diese vereinfachten Verfahren aber immer auf die Unbestrittenheit der Forderung an, die hier nicht gegeben ist. Das „gewöhnliche" grenzüberschreitende Mahnverfahren zur Durchsetzung grenzüberschreitender Ansprüche bleibt dagegen möglich. Auch ein etwaiges Klageverfahren nach fehlgeschlagener (mehrmaliger) Zahlungsaufforderung ist grds. möglich. Auch wenn viele ausländische Gläubiger ihre Durchsetzungsbestrebungen aufgrund eines erheblichen Kosten- und Zeitaufwands einstellen mögen, ist dies nicht per se zu erwarten
Da es Ihnen aufgrund der aktuellen Umstände schwerlich gelingen dürfte, die Richtigkeit Stromkostenabrechnung nunmehr noch nachhaltig zu erschüttern, zumal das Stromunternehmen in Dänemark seinen Standpunkt hierzu geäußert hat, sollten Sie sich ggf. mit dem Unternehmen hinsichtlich einer Begleichung der Rechnung auf Raten unter Darlegung Ihrer momentanen finanziellen Situation einigen. Sie sollten das Unternehemen im Rahmen dieser Kontaktaufnahme auch noch mal auffordern, die Abrechnungsdokumentation zur nochmaligen eigenen Nachprüfung der Forderung anfordern. Sollte sich dadurch bei entsprechender Prüfung die offensichtliche Unrichtigkeit der Stromrechnung ergeben (z.B. durch „Zahlendreher oder schlichter Rechenfehler), sollte diese dann auch nicht bezahlt werden. Ob Sie stattdessen ein weiteres Tätigwerden durch das dänische Unternehmen, ggf. ist eine (weitere) Zahlungsaufforderung zu erwarten, abwarten sollten, um die Ernsthaftigkeit eines etwaigen Durchsetzungsversuches erkennen zu können, ist hier schwer abzuschätzen.
Sie sollten eher offensiv mit dem Unternehmen in Kontakt treten, die Unterlagen, soweit erforderlich, zur Nachprüfung der Rechnung anfordern, ggf. unter Darlegung der konkreten Umstände (selten zu Hause, grds. geringer Stromverbrauch durch häufige Abwesenheit, etc) Ihre Zweifel neuerlich dartun.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung in diesem Kontext verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Insbesondere, aber nicht nur, bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann und soll eine umfassende Rechtsberatung hier nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Herr Winkler,
zunaechst einmal vielen Dank fuer die Rueckmeldung.
Ich habe schon etliche Male immer wieder versucht, meine Zweifel und Gruende an der Richtigkeit der Abrechnung darzulegen, eine neue Pruefung der Zaehler vorzuschlagen. Heute habe ich die Nachricht von DONG bekommen, dass es meine Angelegenheit waere, diese Pruefung zu veranlassen und zu bezahlen. Das ist mir nicht mehr moeglich. Das Unternehmen stellt sich stur und ich fuehle mich betrogen und habe momentan auch nicht die finanziellen Mittel. Ich habe nur kurz zurueckgeschrieben, dass ich mich von einem Anwalt beraten lassen werde und mich dann wieder melde. Ich habe Ihre Aussage mit offensiv vorgehen nicht ganz verstanden..was kann ich besser machen?
Mit freundlichem Gruss
Sehr geehrte Fragestellerin,
Das Unternehmen ist im Grunde ein deutsches Unternehmen, das auch in Dänemark tätig ist. Sie sollten somit damit rechnen, dass der Anspruch gegen Sie in Deutschland geltend gemacht wird, um zumindest einen vollstreckbaren Titel gegen Sie zu erlangen.
Da sich das Unternehmen nun wohl gänzlich unkooperativ zu verhalten scheint, ist es für Sie letztlich auch nicht mehr sinnvoll, hier auf eine verständige Haltung des Unternehmens zu hoffen.
Sie sollten aber die Abrechnungsdokumentation bzw. -grundlage noch mal anfordern, um diese nachvollziehen zu können. Das Unternehmen ist grundsätzlich verpflichtet, Ihnen dieses zu ermöglichen.
Ggf. sollten Sie eine Ratenzahlung anbieten. Sind Sie finanziell nicht in der Lage, dies zu leisten, müssen Sie im Grunde die nächsten Schritte von Seiten des Unternehmens abwarten. Stellen Sie dem Unternehmen dar, dass Sie z.Zt. Arbeitslosengeld beziehen, womit eine zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs zumindest z.Zt. auch hinsichtlich gegebener Pfändungsgrenzen wenig erfolgversprechend erscheint, mag das Unternehmen hinsichtlich einer annehmbaren Ratenzahlungsvereinbarung aufgeschlossener werden.
Letztlich dürfte es mit fortschreitender Zeit und auch hinsichtlich der räumlichen Distanz zur ehemaligen Wohnung in Dänemark und zum Vermieter erheblichen Schwierigkeiten unterliegen, die Unrichtigkeit der Abrechnung und insbesondere eine Unrichtigkeit der Zählerablesung darzulegen, zumal Sie bei dieser auch nicht anwesend waren und somit keine andere, eigene Beobachtung als Berechungsgrundlage darstellen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage insoweit abschließend beantworten. Hinweisen möchte ich noch mal darauf, dass eine umfassende Rechtsberatung auch hinsichtlich etwaiger Prozessrisiken durch diese erste rechtliche Einschätzung nicht ersetzt werden kann und nicht ersetzt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt