Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrift das öffentliche Baurecht, das Erschließundgsrecht (Erschließungsbeitag) und das Straßenrecht. Es geht um die Frage der Ablöse von Stellplätzen.
Gesetzliche Regelungen finden sich in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO oder LBO), der Garagen- und Stellplatzverordnung (Brandenburg) und ggf. den örtlichen Bauvorschriften (z.B. Bebauungsplan).
Unterstellt, dass Sie Sich nicht auf einen günstigeren Bestandsschutz berufen können, hätten sie nach Ihren Angaben für 32 Wohneinheiten (bis 80qm) einen Stellplatz (also 32 Stellplätze) zu errichten. Unterstellt Sie haben 15 Garagenstellplätze fehlen also 17 Stellplätze, die ggf. abzulösen wären (vgl. § 43 Abs. 3 LBO) für je 3.500,- EUR, also gesamt 59.500,- EUR.
Wonach Sie wohl im Kern fragen ist, ob die Gemeinde verpflichtet ist (mit Ihrem Ablösebetrag) die Stellplätze in einer bestimmten Art und Weise auf öffentlichen Flächen (Straßen, Wege, Plätze) herzustellen. Zwar ist der Geldbetrag (= Ablösebetrag als Kommunalabgabe) nach § 43 Abs. 4 LBO zweckgebunden zu verwenden, aber ein Einfluß auf die Frage ob Stellplätze um ihr Haus von der Gemeinde errichtet werden und wie diese Stellplätze anzuordnen sind ergibt sich hieraus auf den ersten Blick nicht. Ggf. müsste man allerdings auf eine effektive, zweckgebundene Verwendung drängen.
Auch ein „Schadenserstzanspruch" Ihrerseits ergibt sich grundsätzlich nicht. Würden Ihnen Stellplätze fehlen, müssten Sie die baulichen Nutzungen ggf. einschränken bzw. würde seitens der Gemeinde ggf. kein Ablösevertrag (als öffentlich-rechtlicher Vertrag) geschlossen werden. Ggf. sollten Sie prüfen wieviele Stellplätze tatsächlich nachgewiesen werden müssen, weil nicht selten bei kleinen Wohnungen z.B. nur ein halber Stellplatz pro Wohneinheit gefordert wird.
Hier noch wichtige Rechtsvorschriften auszugsweise :
§ 2 Abs. 7 LBO
(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen.
§ 43 LBO Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag
(1) Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen die durch die Gemeinde in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 81 festgesetzten notwendigen Stellplätze hergestellt werden.
(2) Die notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist.
(3) Soweit der Bauherr durch örtliche Bauvorschrift zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen verpflichtet ist, kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, dass der Bauherr seine Verpflichtung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ablöst(Stellplatzablösevertrag). Der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung des im Stellplatzablösevertragvereinbarten Geldbetrages entsteht mit Baubeginn.
(4) Der Geldbetrag je Stellplatz soll den anteiligen durchschnittlichen Grunderwerbs- und Herstellungskosten für 25 m2 Stellplatz- und Bewegungsfläche entsprechen. Die Gemeinde hat die vereinnahmten Geldbeträge zweckgebunden für
1. die Herstellung und Instandhaltung öffentlicher oder allgemein zugänglicher Stellplatzeinrichtungen außerhalb der öffentlichen Straßen oder
2. bauliche Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandsetzung von Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden.
(5) Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können. Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.
(6) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.
(7) Für Abstellplätze für Fahrräder gelten die Absätze 1, 2 und 6 entsprechend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Ihre Antwort betrifft Neubauten oder Umbauten, jedoch habe ich eine Bestandsimmobilie (Überschrift: Bestandsimmobilie Mfh).
Meine Frage ist entgegengesetzt gelagert:
Die unbefestigte Straße soll geteert neu errichtet werden. Wieviele Stp muss die Gemeinde mit üblicher Kostenumlage (nicht durch mich alleine!) für mein Grundstück errichten? 32 WE, 15 vorh. Gge auf dem Grundst. kein zusätzl. Stp. möglich. Muss die Gemeinde 17 Stp errichten? Die Straße bietet genügend Platz. Falls nicht, habe ich Schadenersatzanspruch in Höhe von 3.500 EUR/Stp?
Bei Neubau fordert die Gem. für jeden nicht errichteten Stp 3.500 EUR.
Allgemein formuliert: Ich möchte, dass die Gemeinde mit allgemeiner Umlage möglicht viele öffentliche Stp errichtet. Wegen Bestandsschutz muss ich diese nicht auf meinem Grundstück nachweisen.
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
ich konnte nicht wissen ob sie sich z.B. bei der Anzahl der von Ihnen zu errichtetetn Stellplätze auf einen Bestandsschutz berufen könnten.
Also die Gemeinde muß m.E. keine Stellplätze entlang der Straße bauen. Auch wären Stellplätze öffentliche, und eben nicht solche nur für Angrenzer oder Anwohner bzw. für Sie, weil jedermann eine öffentliche Straße nutzen kann.
Ein Mangel an (öffentlichen) Stellplätzen ist ja nicht unüblich, und könnte ggf. nur angegangen werden, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet wäre, oder irgendwie eine Selbstbindung der Verwaltung erfolgt ist. Ein Ausbau der Straße etc. könnte i.Ü. auch einen Erschließungsbeitrag auslösen.
Juristisch dürfte es schwer werden ggf. müsste man vereuchen poitisch oder planerisch eine bessere Lösung zu erzielen. Hauptargument wäre m.E. dass Ablösebeträge nicht zeckentfremdet werden dürfen.
RA P. Lautenschläger