Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) sind für den zusätzlich entstehenden Bedarf nach der Nutzungsänderung Stellplätze herzustellen; sie können auf dem Grundstück oder, sofern öffentlich-rechtlich gesichert, auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden (§ 47 Abs. 3 Satz 1 LBauO), dürfen aber natürlich keine dort notwendigen Stellplätze belegen. Wenn das nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder durch Satzung verboten ist, kann die Gemeinde in einer Satzung die Stellplatzablöse zulassen.
Die Stadt hat darin recht, dass Sie drei Möglichkeiten haben: Sie sind Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der Stellplatz befindet, der Stellplatz wird für den Betrieb des Cafes durch Baulast gesichert oder die Stellplatzverpflichtung wird abgelöst. Ein Mietvertrag reicht leider nicht aus.
In der von Ihnen angegebenen Stadt gilt die Satzung über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen
vom 27.01.2010. Die Zahlung der Geldbeträge wird mit Erteilung der Baugenehmigung fällig (§ 3 Abs. 2 der Satzung). Trotzdem gibt es die Möglichkeit von Ratenzahlung und Stundung, wenn die Stadt damit einverstanden ist. Ich empfehle abzuklären, ob angemessene Raten (also mehr als drei) vereinbart werden können. Sie sollten auch eine Abweichung nach § 69 LBauO von der Stellplatzverpflichtung wegen Unzumutbarkeit ansprechen und ggf. beantragen. Das dürfte hier leider der einzige Weg sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.05.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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