Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Für ein Versehen im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung kann bestraft werden, wenn bedingter Vorsatz vorliegt. Hierfür genügt es, wenn der Steuerpflichtige es für möglich hält und zugleich billigend in Kauf nimmt, dass er durch sein Verhalten eine Steuerhinterziehung verwirklicht. Selbst wenn Leichtfertigkeit vorliegt, reicht es aus, um zumindest eine Steuerverkürzung zu begehen.
2. Nur eine Straftat hat Auswirkungen auf das Visum bzw. zieht eine Ausweisung nach sich. Gemäß § 55
Aufenthaltsgesetz hat die Ausländerbehörde im Hinblick auf eine Ausweisung ein Ermessen, soweit diese nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß darstellt (§ 55 Abs. 2 Nr. 2
Aufenthaltsgesetz).
Falls das Verfahren zb eingestellt wird gem. § 153 a StPO
, was das Minimumziel einer Verteidigung wäre, liegt keine Straftat vor.
3. Nein, laufende Verfahren wegen Steuerhinterziehung hindern eine Einreise in die USA nicht.
4. Eine schriftliche Äußerung würde ich nicht tätigen, ohne Kenntnis des Akte, da Ihre Freundin nicht weiß, welchen Sachverhalt das Finanzamt bereits kennt oder nicht kennt. Hier sollte durch ein Anwalt erstmal Akteneinsicht genommen werden. Hierfür stehe ich Ihnen bzw. Ihre Freundin gerne zur Verfügung. Zudem sollten momentan auch keine Angaben zum monatlichen Einkommen gemacht werden. Es gilt sowie früh wie möglich, den Tatvorwurf auszuräumen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
zu 1. Das Finanzamt wird Ihrer Freundin den Vorwurf machen, dass Sie es unterlassen hat, sich zu informieren. Als "Strafe" für dieses "Versehen", ist natürlich keine Gefängnisstrafe zu erwarten, sondern nur die Zahlung einer Strafe in Form einer Geldzahlung zzgl. der Hinterziehungszinsen.
Ziel einer Verteidigung wird es sein, den Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit zu entkräften.
Für einen weiteren Kontakt stehe ich unter info@kanzlei-hermes.com zur Verfügung oder auch telefonisch unter 089-592033