Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese darf ich Ihnen wie folgt beantworten:
Für die Frage, ob sich Eintragungen in ihrem erweiterten Führungszeugnis finden, kommt es auf Ihr Bundeszentralregister an. Etwaige Eintragungen in Bundeszentralregister werden Sie auch in Ihrem Führungszeugnis finden.
Sollten Sie vorliegend wegen des Erschleichens von Leistungen jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden sein, gelten folgende Tilgungsfristen: bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen fünf Jahre, bei Geldstrafen über 90 Tagessätzen zehn Jahre. Da Sie in Ihrer Fragestellung nicht mitteilten, zu welcher Strafe Sie jeweils verurteilt wurden, kann hier nicht abschließend eingeschätzt werden, ob sich und gegebenenfalls welche Eintragungen sich in Ihrem erweiterten Führungszeugnis finden.
Ich schlage vor, dass Sie diesbezüglich die kostenlose Nachfragefunktion nutzen, um mir Ihre konkreten Verurteilungen mitzuteilen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Verständnisproblem zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Guten Tag Herr Kämpf,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Das waren Verurteilungen, die weniger als 90 Tagessätze betrugen. Ich hatte gelesen, das die Löschung von solchen Straftaten bereits nach drei Jahren, auch im erweiterteten Führungszeugnis, erfolgt. Das gleiche gilt auch für ein normales privates Führungszeugnis oder gelten da für das erweiterte behördliche Führungszeugnis andere Fristen? Könnten sie die Fristen für beide Zeugnisse nochmal (erweitertes behördliches Fühurungszeugnis und normales Führungszeugnis) erläutern?
Ich hatte im November letzten Jahres ein normales Führungszeugnis beantragt und dort waren keine Straftaten vermerkt. Meine Internetrecherschen haben ergeben, dass demnach im erweiterten behördlichen Führungszeugnis diese Straftaten dann auch nicht vermerkt werden, da sie auch nicht im normalen Führungszeugnis aufgelistet werden und da es sich um kleinere Delikte handelt.
Danke für Ihre Hilfe
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich gehe in Ihrem Fall davon aus, das keine Ihrer Verurteilungen in das behördliche Führungszeugnis eingetragen werden.
Die Eintragungen in ein behördliches Führungszeugnis richten sich nach § 32 Abs. 4 und Abs. 5 BZRG. Lediglich die dort aufgezählten Delikte wären in ein behördliches Führungszeugnis aufzuehmen.
Das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) ist dort nicht aufgeführt. Deshalb gelten für die Aufnahme Ihrer Verurteilung die für das normale Führungszeugnis anzuwendenden Fristen - hier drei Jahre gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1 BZRGG, da es sich um Geldstrafen unter 90 Tagessätzen handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht