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Strafmaß ???= von bis?

16. Oktober 2006 15:06 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andrej Wincierz

Hallo,

zusammengefasst:
Mein ehemaliger Arzt gibt und erhält ständig persönliche Daten (krankheitsdauer ect.)an/von meinem AG (Gewerbe) über mich.
"Zufällig" ist dieser Hauptauftraggeber und Freund meiner Chefin.
Nun "berät" er diese.
Ich bin in BEIDEN Unternehmen als Dateschutzbeauftragter bestellt!
meiner Kenntnis verstößt der Arzt nicht nur gegen das BDSG sondern auch gegen Standesrecht(Schweigepflicht).
Ihn und alle seine MA könnte ich ja im Falle des Rechtstreites von seiner Schweigepflicht entbinden,damit er aussagen muss.
Mir sind die Verstöße lt. BDSG schon klar,aber...
als mein ehemaliger Arzt ist dies sicherlich noch schwerwiegender

nun die Frage :
Wie ist die evtl. Strafandrohungen für beide.

gruß

Ratsuchender







Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:

Die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht richtet sich nach § 203 StGB . Täter nach § 203 StGB kann nur derjenige sein, der unter die in § 203 Abs.1 bis Abs. 3 bezeichneten Berufe fällt.

Richtig ist, dass sich ein Arzt nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 I. Alt. StGB strafbar machen kann, wenn er gegen die Schweigepflicht verstößt und Privatgeheimnisse weitergibt.

Der in § 203 StGB aufgezählte Personenkatalog ist abschließend, was heißt, dass sich nur die Berufsgruppen, die in den o.g. Absätzen aufgezählt sind, strafbar machen können.

Soweit müssten Sie spezifizieren, ob Ihr Arbeitgeber unter die bezeichneten Berufgruppen fällt. Sofern er nicht darunter fällt, kann er sich nicht nach § 203 StGB strafbar machen.

Für die Verletzung von Privatgeheimnissen kann der Arzt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. Für die Höhe der festzulegenden Strafe ist Tatausmaß und Tatumfang entscheidend.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Andrej Wincierz
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 16. Oktober 2006 | 16:13

Ich bedanke mich schon mal herzlich
nun die Nachfrage:
Besteht die Schweigepflicht auch fort wenn er nicht mehr mein behandelnde Arzt ist?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Oktober 2006 | 16:17

Ja, das Patientenverhältnis besteht fort. Regelmäßig kann der Arzt nur durch die rechtfertigende Einwilligung des Patienten von seiner Schweigepflicht befreit werden.

MfG

Andrej Wincierz
Rechtsanwalt

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