Sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Die von Ihnen geschilderten Vorwürfe erfüllen den Tatbestand des Betruges, § 263 StGB
. Möglicherweise greift bei Ihnen auch schon die Strafschärfung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB
ein, der sogenannte „gewerbsmäßige“ Betrug. Wenn Sie die Taten begangen haben, nachdem Sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, ist auch Erwachsenenstrafrecht auf Sie anwendbar. Das bedeutet, dass keine Jugendstrafe mehr in Betracht kommt.
Bei Ihren Vorstrafen und dem Ausmaß des verursachten Schadens ist davon auszugehen, dass auch keine Geldstrafe mehr verhängt werden wird. Insofern gehe ich davon aus, dass in Ihrem Fall eine Freiheitsstrafe nicht unter eineinhalb Jahren verhängt werden wird. Ob diese noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden kann, erscheint gleichfalls fraglich. Dennoch ist dies jedenfalls bis zu einer Strafe von zwei Jahren möglich.
Zu Ihrer Frage nach dem Haftbefehl: für einen Haftbefehl benötigen Sie zwei Voraussetzungen, einmal der dringende Tatverdacht und zum anderen ein sog. Haftgrund. Ich kann nicht einschätzen, ob bei den von Ihnen angeführten Vorwürfen nach Aktenlage ein dringender Tatverdacht vorliegt, dies ist jedoch sehr wahrscheinlich.
Als Haftgrund kommt Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr in Betracht. Sollten Sie über Arbeit verfügen und einen festen Wohnsitz haben weiter, ist die Annahme der Fluchtgefahr eher unwahrscheinlich. Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass Sie auf Zeuginnen oder andere Beweismittel einwirken diese entstellen oder vernichten. Auch das ist bei Ihrer Schilderungen eher unwahrscheinlich. Der Haftbefehl wird übrigens nicht von der Polizei, sondern vom Haftrichter am Amtsgericht erlassen.
Vielmehr müssen sie nun fürchten, dass man ihnen die ausgesprochene Bewährung widerruft. Dies ist bei einschlägigen Taten in der Bewährungszeit durchaus möglich, bei Diebstahl und Betrug sind durchaus Taten, die einen ähnlichen kriminellem Hintergrund erkennen lassen, jedenfalls als für die Ermittlungsbehörden.
Insofern sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit ihrer Verteidigung beauftragen. Gegen den Widerruf der Bewährung können Sie die sogenannte Beschwerde einlegen. Im Mittelpunkt Ihrer Verteidigung sollte stehen, dass sie keine Strafe über zwei Jahren bekommen, die dann auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.
Ob sie zur polizeilichen Vorladung erscheinen, ist alleine ihre Sache und für den Haftbefehl nicht von Relevanz. Jedoch sollten Sie Ihr Erscheinen zumindest absagen, so dass man nicht davon ausgehen kann, dass sie flüchtig sind. Wenn sie dies tun, bieten Sie insofern keinen Angriffspunkt.
Ich hoffe, Ihnen zunächst einmal gedient zu habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
www.rechtsanwalt-graeber.de
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