Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
1. Zu erwartende Strafe
Der Betrug sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall liegt bei Ihnen nicht vor (vgl. § 163 Abs. 3 StGB
). Nach § 53 StGB
ist bei Tatmehrheit (mehrer Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden) auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der höchsten Strafe gebildet (§ 54 StGB
). Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Soweit der Gesetzestext. Auch wenn einzeln verhandelt wird, wird nach § 55 StGB
eine Gesamtstrafe gebildet. Für die Strafzumessung bildet die Schuld (individuelle Vorwerfbarkeit) die Grundlage. Soweit der Gesetzestext.
Im Rahmen der Schuld wird ein wesentlicher Punkt Ihr krankheitsbedingter Ausfall sein. Hier setzt der Schwerpunkt der Verteidigung an.
Ohne Akteneinsicht kann nur schwerlich zu einer möglichen Strafe Stellung genommen werden. Ich rechne aber nicht mit einer Freiheitsstrafe, wenn die Umstände, dass Sie sich um Rückzahlung (am Besten noch vor dem Ermittlungsverfahren) bemühten/bemühen. Für Sie sprechen auch die positiven Bewertungen in der Vergangenheit.
2. Honorar des Anwalts
Im Strafrecht kommt es für die Berechnung des Honorars nicht so sehr auf den Streitwert an. Vielmehr steht hier das Vorgehen des Anwalts mit dem Ziel, eine möglichst geringe Strafe oder Straffreiheit zu erreichen, im Vordergrund. Es geht um empfindliche Einschnitte in die Freiheit des Angeklagten. Deshalb sind Honorarvereinbarungen durchaus üblich. Dabei kann auch ein entsprechender Vorschuss eingefordert werden.
3. Pflichtverteidiger
Ein Pflichtverteidiger steht Ihnen nach dem Gesetzeswortlaut auf Antrag nur zu, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten scheint (vgl. andere – bei Ihnen nicht vorliegende Gründe – gem. § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO
). Auch dies wird der Richter m. E. ablehnen, da keine besondere Schwere der Tat vorliegt.
4. Weiteres Vorgehen
Sie haben nun die Möglichkeit, Ihrem Anwalt Ratenzahlung anzubieten. Diese beginnend ab sofort. Sollte er sich hierauf nicht einlassen, sollten Sie andere Strafverteidiger fragen, ob Sie sich unter den vorgenannten Bedingungen auf eine Verteidigung einlassen.
Sollte all dies nicht fruchten, bereiten Sie sich gut auf Ihre eigene Verteidigung vor:
Schwerpunkt ist, wie schon ausgeführt, das Attest des Arztes und Ihr Bemühen, den Schaden zu begrenzen. Beides dient dazu, dem Gericht vor Augen zu führen, dass Sie keinen Betrug begehen wollten, Ihre Schuld als gering ist. Dass Sie mit dieser Argumentation Ihren Vorsatz kippen, ist unwahrscheinlich, aber zumindest anzusprechen. Weisen Sie auch darauf hin, dass es insgesamt ein geringer Schaden ist, den Sie verursacht haben.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de