Wir befinden uns derzeit in einem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt (Hessen).
Anlass ist die Verfolgung einer Verleumdung und üblen Nachrede durch eine Nachbarin gegen uns.
Das Verfahren wurde von uns angestrebt nachdem eine (eigens, also nicht anwaltlich verfasste) strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet wurde.
Im Vorgespräch wurde uns nun seitens des Schiedsamtes mitgeteilt, dass das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens keine strafbewehrte Unterlassungserklärung sein kann.
Die mittlerweile verschickte Ladung enthält als Forderungen unsererseits an die Gegenseite Folgendes:
- Rücknahme und Richtigstellung der getätigten Äußerung gegenüber dem Vermieter
- Kopie der Richtigstellung soll an uns übermittelt werden
- Schmerzensgeld in angemessener Höhe soll gezahlt werden
- Verfahrenskosten sollen getragen werden
Uns geht dies jedoch nicht weit genug, wir wollen natürlich eine strafbewehrte Unterlassung erreichen, d.h. z.B. €500,- je Verstoß gegen die getroffene Vereinbarung im Schlichtungsverfahren.
Ist das wahr, dass eine solche strafbewehrte Unterlassung im Hessischen Schlichtungsverfahren nicht gefordert werden kann?
Wie können wir weiter verfahren, um eine wirksame Unterlassung sicherzustellen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Schlichtungsverfahren wird darauf hingearbeitet, einen Kompromiß im Sinne eines Vergleichs zu schließen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wäre jedoch die Maximalforderung.
Das wird ein Schlichter nicht vorschlagen.
Das Schlichtungsverfahren ist in Hessen nur Voraussetzung für eine Zivilklage.
Sie können das Schlichtungsverfahren für gescheitert erklären und dann vor dem Zivilgericht auf strafbewehrte Unterlassung klagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller18. Februar 2022 | 19:18
Die Frage ist, ob es rechtliche Hindernisse gibt, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens sein kann, selbst wenn z.B. die gegnerische Partei sich darauf einlässt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt18. Februar 2022 | 19:59
Sehr geehrter Fragesteller,
Ein rechtliches Hindernis gibt es nicht. Es ist alles möglich, was man in einem Vergleich vereinbaren könnte.