Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Zu schnelles Fahren ist alleine keine alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Handelt es sich nämlich um Fahrfehler, die häufig auch bei nicht alkoholisierten Fahrern passieren, beispielsweise zu schnelles Fahren oder nicht Blinken, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Fehler mit der Alkoholisierung des Fahrers zusammenhängt.
2. Dieser Punkt obliegt weiterer Würdigung der Umstände der Tat nachdem Akteneinsicht genommen wurde. Ob das Gericht der Argumentation folgt, hängt von den weiteren Umständen ab. So wie Sie den Fall und die Umstände schildern, spricht aber einiges dafür, dass auch das Einfahren in die Einbahnstraße kein alkoholbedingter Fahrfehler war.
3. Auch im Strafverfahren werden Gerichtskosten erhoben. Diese richten sich nach der durch das Gericht ausgesprochenen Strafe bzw. auch wie das Verfahren endet.
Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluß ohne mdl. Verhandlung => 10 Prozent der Geldbuße-mindestens 40 maximal 15.000,00 Euro (Nr 4110 Anlage 1 GKG Gerichtskostengesetz)
Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach Beginn der Hauptverhandlung => 0,5 Gebühren (Nr. 4111)
Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung => 0,5 Gebühren (Nr. 4112)
4. Falls das Gericht einen alkoholbedingten Fahrfehler bejaht, sind die 9 Monate Entzug in Ordnung als auch die Anzahl der Tagessätze. Ob die Höhe der einzelnen Tagessätze in Ordnung ist, hängt u.a. von Ihrem Einkommen ab.
5. Sie können den Einspruch auf das Strafmaß, also auf die Rechtsfolgen beschränken.
6. Ja; Sie können selbst Einspruch einlegen. Die Frist läuft am kommenden Dienstag, den 08.02.2011 ab; Eine Begründung des Einspruches können Sie nach Fristablauf nachreichen.
7. Nein, eine Hauptverhandlung ist nicht unbedingt zwingend zb weil Sie den Einspruch zurücknehmen oder den Einspruch nur auf die Rechtsfolgen begrenzen. Das Gericht prüft nur noch das Strafmaß, nicht den tatsächlichen Vorwurf. Es besteht die Möglichkeit im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Aufgrund Ihrer Ausführungen sollten Sie auf jeden Fall umfänglich Einspruch einlegen. Die Erfolgsaussicht des Einspruchs kann nachdem ein Anwalt Akteneinsicht genommen hat, endgültig beurteilt werden und folglich weiter verfolgt werden oder der Enspruch zurückgenommen werden.
Ein Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei Ihnen ja nicht vor.
Für die weitere Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüssen
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