Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal möchte ich Ihnen mitteilen, dass Sie sich nicht selber belasten brauchen.
Es gibt wenn Sie so wollen also keine gesetzliche Verpflichtung, sich selber anzuzeigen.
Sofern Sie sich selber anzeigen sollten, wird die Polizei zunächst ein Ermittlungsverfahren einleiten und Sie voraussichtlich zu einer Beschuldigtenvernehmung laden, in der Sie dann zu dem Vorfall verhört werden.
Nach Ihrer Schilderung geht es hier um eine Trunkenheitsfahrt und voraussichtlich Sachbeschädigung. Wie Sie völlig richtige erkennen, wird bei Ihnen voraussichtlich die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt voraussichtlich nicht mehr vermittelbar sein.
In diesem Fall würde dann höchstwahrscheinlich nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" ( im Zweifel für den Angeklagten/Beschuldigten) das Verfahren wegen Mangel an hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt werden.
Es bleibt dann noch die Sachbeschädigung.
Hier wäre zu fragen, ob überhaupt nachweisbar ein Schaden entstanden ist. Sofern nicht ermittelt werden kann, dass ein Schaden entstanden ist beziehungsweise, dass Sie einen Schaden verursacht haben,kann man Sie weder strafrechtlich, noch zivilrechtlich belangen.
Dass Sie einen Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug verursacht haben, ist für sich gesehen noch keine Straftat, da eine strafbare Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB
zwangsläufig voraussetzt, dass Sie vorsätzlich und rechtswidrig das Eigentum eines anderen beschädigt haben.
Mit absoluter Gewissheit kann ich es natürlich nicht sagen im Rahmen einer Erstberatung,sofern es hier aber keine nachweisbaren und Ihnen zurechenbaren Schaden gibt und auch (was sehr wahrscheinlich ist) die Blutalkoholkonzentration zum gestrigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden kann, wird es voraussichtlich zu einer Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO
kommen.
Im Ergebnis kann ich Ihnen nur noch einmal dringend anraten zu überdenken, ob Sie überhaupt Strafanzeige erstatten sollten. Ich persönlich kann hierin keinen Sinn erkennen, zumal noch nicht einmal bekannt ist, ob ein Schaden entstanden ist, beziehungsweise wer konkret geschädigt sein soll.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!
Diese Antwort ist vom 19.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte lassen Sie mich meine Antwort wie folgt ergänzen:
Eine Sachbeschädigung scheidet auch aus dem Grunde aus, da Sie hier offensichtlich nicht vorsätzlich einen Schaden verursacht haben.
Je nach Höhe des Schadens käme unter Umständen noch eine Unfallflucht gemäß § 142 StGB
in Betracht, die aber auch eingestellt werden müsste, sofern nicht nachgewiesen werden könnte, was Sie konkret beschädigt haben.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt