Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
- Lohnt es sich, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben mit dem Hinweis, dass ich nicht gefahren bin? Oder gilt hier die Halterhaftung - und ich wäre in jedem Fall dafür verantwortlich, die Busse zu bezahlen, unabhängig davon, wer gefahren ist?
In der Schweiz gilt keine Halterhaftung. Verantwortlich ist nur derjenige, der den Verkehrsverstoß auch begangen hat.
Wenn Sie keine Angaben zum Fahrer machen, so können Sie nicht bestraft werden. Es gilt einzig die Fahrerhaftung.
- Muss ich in jedem Fall Busse und Staatsgebühr bezahlen oder gibt es eine Möglichkeit, nur die Busse bzw nur die Staatsgebühr zu zahlen (z.B. wenn ich Einsprache erhebe)?
Sie können Einspruch erheben, indem Sie mitteilen, dass Sie nicht gefahren sind und wegen des Fahrers sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das würde ich Ihnen insofern auch empfehlen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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30449 Hannover
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E-Mail:
Hallo Herr Dr. Hoffmann,
danke für Ihre Antwort.
Ich hatte an diversen Stellen gelesen, dass es seit 2014 in der Schweiz eine Halterhaftung gibt; z.B. bei der Schweizer Handelskammer (https://www.handelskammerjournal.ch/de/verkehrsrecht-in-der-schweiz) oder bei Kollegen von Ihnen (https://www.krlaw.ch/uploads/media/CH-D-Wirtschaft_2016_03_Verkehrsrecht_in_der_Schweiz.pdf).
Ich hatte daraus vermutet, dass ich die Busse letztlich doch bezahlen muss. Wenn ich Ihr Antwort lese, habe ich das aber wohl falsch verstanden?
Danke nochmal für eine kurze Bestätigung!
PS Falls hier doch eine Halterhaftung anzuwenden wäre, wäre es hilfreich, wenn Sie meine weiteren Fragen noch kurz kommentieren könnten. Insbesondere, ob sich eine Einsprache lohnen würde - oder ich ohnehin immer alles, Busse und Staatskosten, bezahlen müsste. Vielen Dank und einen schönen Abend!
Sehr geehrter Fragesteller,
der Halter haftet nur dann, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann und der Halter an der Findung nicht mitwirkt. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen und nur deswegen der Fahrer nicht ermittelt werden kann, da Sie sonst unangemessene Nachteile erleiden würden und davon abgehalten würden, die Zeugnisverweigerung auszuüben oder gar dieses Recht nicht ausüben würden, wenn Sie sonst bestraft würden.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt