Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben jederzeit das Recht, eine Strafanzeige zu erstatten, wenn Sie vermuten, dass eine Straftat vorliegt. In Ihrem Fall liegt eine Betrugsstraftat nur vor, wenn sich nachweisen lässt, dass Ihr Bekannter bereits bei Abschluss der Vereinbarung die Absicht hatte, das Geld entgegen der Vereinbarung einzubehalten. Wenn er diesen Entschluss erst nachträglich gefasst hat, so handelt es sich um keinen Betrug. Es wird ohne weitere Anhaltspunkte kaum möglich sein, einen anfänglichen Betrugsvorsatz nachzuweisen. Damit wird das Verfahren wahrscheinlich folgenlos gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden.
Ich würde Ihnen raten, Ihren Rückzahlungsanspruch auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. Hierzu sollten Sie dem Bekannten schriftlich eine Frist zur Rückzahlung setzen. Sollte dieser nicht fristgerecht zahlen, sollten Sie einen Anwalt mit der klagweisen Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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