Gerne zu Ihrer Frage:
Zunächst ist es beruhigend zu hören, dass Ihr Sohn trotz des Unfallgeschehens keine gravierenden Verletzungen davongetragen hat.
Das Erstatten oder Unterlassen einer Strafanzeige hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die polizeilichen Ermittlungen, die strafrechtliche Bewertung des Unfalls oder die zivilrechtliche Haftungsverteilung. Wenn ein Unfall mit Personenschaden gemeldet wird, ermittelt die Polizei und ggf. die Staatsanwaltschaft von Amts wegen und zwar in der Regel aus beiderlei Sicht. Es ist also nicht notwendig, dass Sie aktiv Anzeige erstatten, damit ein Verfahren eingeleitet wird.
Der Anhörungsbogen signalisiert, dass zumindest ein Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit oder - vorliegend eher unwahrscheinlich - einer Straftat gegen Ihren Sohn besteht: Womöglich ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO (Pflichten beim Abbiegen). Dennoch gilt: Es liegt zunächst nur ein Anfangsverdacht vor, der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens überprüft wird.
Wenn Ihr Sohn beim Linksabbiegen ordnungsgemäß geblinkt, den Schulterblick durchgeführt und den Verkehr im Spiegel beobachtet hat, und kein Überholen bei unklarer Verkehrslage zulässig war (was beim Linksabbiegen häufig der Fall ist), spricht vieles gegen ein alleiniges Verschulden Ihres Sohnes.
Überholen beim Abbiegen – Mitverschulden des Autofahrers
Laut § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO darf bei unklarer Verkehrslage nicht überholt werden. Ein Linksabbieger darf grundsätzlich davon ausgehen, dass er in einer solchen Situation nicht überholt wird – es sei denn, es liegt ein deutliches Fehlverhalten vor (z. B. kein Blinken, abruptes Abbiegen ohne Ankündigung etc.). Die alleinige Schuld Ihres Sohnes wäre daher nur bei einem schwerwiegenden Versäumnis anzunehmen.
Zivilrechtliche Haftung
Für den Schaden am Roller und mögliche Schmerzensgeldansprüche kommt es zivilrechtlich auf die Verteilung der Verursachungsanteile an. Diese Haftungsverteilung richtet sich nach § 17 StVG unter Berücksichtigung
- der Betriebsgefahr[/b] beider Fahrzeuge,
- des festgestellten Verschuldens (Verstoß gegen Verkehrsregeln),
-der jeweiligen Unfallvermeidbarkeit.
Zitat:§ 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. (gekürzt zitiert)
Ein Strafverfahren (oder das Fehlen einer Anzeige) ist dabei nicht entscheidend – maßgeblich sind die Tatsachenfeststellungen, etwa durch die Polizei oder durch ein Sachverständigengutachten.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht: Ggf. sollte wg. der Körperverletzung sowie des Totalschadens am Rolle vorsorglich Strafantrag - der ja fristgebunden (3 Monate) ist - gestellt werden.
Ich empfehle:
Machen Sie (bzw. natürlich Ihr Sohn) im Anhörungsbogen nur Angaben zur Person (vgl. § 111 OWiG) und allenfalls nur sehr vorsichtige Angaben, ggf. mit anwaltlicher Unterstützung, etwa:
- Verweisen Sie auf die korrekt durchgeführten Fahrmanöver Ihres Sohnes.
- Wenn möglich, reichen Sie eine Unfallskizze und Fotos der Unfallstelle ein, um die Situation besser darzustellen.
-Zeugen (z. B. Passanten, Mitfahrer) können helfen, die Darstellung Ihres Sohnes zu untermauern.
Ein Schuldeingeständnis in´s Blaue sollte auf jeden Fall - schon im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung unterbleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen