Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Als Halterin des Kfz haften Sie gem. § 7 StVG
(s. u.). Eine Ausnahme sieht § 7 Abs. 3 StVG
vor (so genannte Schwarzfahrt). Dieser Fall liegt bei Ihnen nicht vor. Damit muss Ihr Haftpflichtversicherer eintreten. Ob er Regress (nach der Regulierung durch ihn!) bei Ihnen nehmen kann, kann nicht abschließende gesagt werden. M. E. ist die Grenze von 0,3 in solchen Fällen nicht ausreichend. Selbst wenn ein Regress möglich wäre, gibt es hier regelmäßig Obergrenzen. Wenn es hart auf hart kommt, suchen Sie bitte einen Anwalt im Versicherungsrecht zu dieser Thematik auf.
Wichtig: Prüfen Sie, ob Sie weiche Tarifmerkmale in Ihrem Versicherungsvertrag haben. Das sind solche, die eine Vergünstigung für den Umstand gewähren, dass niemand außer Ihnen das Kfz fahren darf. Das würde die Eintrittspflicht Ihres Versicherers ausschließen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 15.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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