Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst ist zu differenzieren: Vertragspartner dürfte im Zweifel hier der „Reiseveranstalter“ sein. Inwieweit sich aus dessen AGB ergibt, dass Stornogebühren zu zahlen sind (was im Regelfall rechtens ist), ist eine Tatfrage. Jedenfalls müsste die Berechtigung, das Vertragshotel zu ändern, ebenso in den AGB geregelt sein. Diese dürften aber auch keine unangemessene Benachteiligung darstellen. Eine AGB-Prüfung ist im Rahmen dieser summarischen Prüfung so nicht möglich.
Jedenfalls scheint mir, nach Ihren Schilderungen, ein Fehler beim Reisebüro vorzuliegen, weil dort die Informationen nicht weitergegeben wurden. Solche Fehler können, im Rahmen der Eigenhaftung des Vertreters, zur Haftung für den Schaden durch die Belastung mit den Stornogebühren führen. Allerdings müssen Sie, das ist wohl der Knackpunkt, entsprechende Fehler auch nachweisen. Dabei ist dann auch Tatfrage, inwieweit das Reisebüro verpflichtet ist, sich um Kontakt zu Ihnen zu bemühen. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Reise dürfte jedoch die vom Veranstalter gesetzte Frist ausreichend gewesen sein. Meines Erachtens dürfte insoweit gerade wegen der kurzen Frist dann auch eine Verpflichtung des Reisebüros bestehen, wenigstens den Kontakt herzustellen. Selbst die behaupteten Anrufe dürften dafür nicht genügen (soweit Sie überhaupt vorlagen). Der Fehler dürfte durchaus auch dadurch indiziert werden, dass nach der „Fehlbuchung“ durch das Reisebüro (am 14./15.7) es auf einmal möglich war, sie zu kontaktieren; daher spricht einiges dafür, eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht in jedem Fall anzunehmen. Zumindest der Umbuchungshinweis war dem Reisebüro auch erkennbar, daher ist die spätere Nichterkennbarkeit (bei dann erfolgter Umbuchung) irrelevant.
Demnach würde ich dazu tendieren, eine „Schuld“ des Reisebüros anzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Im Rahmen der summarischen Prüfung (s. Hilfe-Button) ist natürlich nur ein erster Einstieg in Ihren Fall möglich. Sie sollten daher durchaus abschließend einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit dem Fall betrauen!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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