Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Wenn die Agentur die vereinbarte Dienstleistung (Vermittlung) erbracht hat und die Durchführung der OP an allein an Ihren persönlichen Gründen scheitert, wird das Honorar trotzdem fällig. Denn Ihre Gründe (Angst vor der OP) sind zwar absolut verständlich, fallen aber in Ihren Risikobereich.
Wenn ach bereits ein Vertrag über die OP geschlossen wurde, Sie aber aus persönlicher Gründen hierauf verzichten, muss grundsätzlich auch das fortführen OP vereinbarte Honorar bezahlt werden (abzüglich ersparter Kosten aufgrund der Nichtdurchführung, z.B. Unterbringung, Kosten für Narkose etc.). Sieht der Vertrag eine pauschale Stornogebühr vor, die nicht unangemessen ist, muss auch diese Gebühr bezahlt werden.
Ohne Kenntnisse der geschlossenen Verträge ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Wenn aber bindende Verträge über eine Vermittlung (unabhängig von der Durchführung) und die OP geschlossen wurden und dort kein Rücktrittsrecht vorgesehen ist und die Widerrufsfrist trotz Belehrung abgelaufen ist, besteht leider tatsächlich das Risiko, das vereinbarte Honorar trotz Nichtdurchführung der OP zahlen zu müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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