Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Stornokosten für Beauty Operation im Ausland

| 26. März 2024 19:39 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe für Oktober einen Vermittlungsauftrag mit einer Deutschen Agentur abgeschlossen, welche Schönheitsoperationen im Ausland vermittelt. Leider ist die Widerruffsfrist abgelaufen und ich kann den Vertrag nicht auflösen. Ich habe große Angst vor der Operation bekommen und würde gern den Termin absagen. Ist es rechtmäßig dass ich trotzdem die 500€ Vermittlungsgebühr und 250€ Stornogebühr zahlen muss? Ich habe die 500€ Vermittlungsgebühr noch nicht bezahlt und mir wurde bereits mit einem Anwalt gedroht. Der Operationstermin wäre im Oktober gewesen.

Die Stornogebühr und die Vermittlungsgebühr sind in den AGBs festgelegt.

Ich möchte mich nicht mehr im Ausland operieren lassen…

26. März 2024 | 20:37

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Wenn die Agentur die vereinbarte Dienstleistung (Vermittlung) erbracht hat und die Durchführung der OP an allein an Ihren persönlichen Gründen scheitert, wird das Honorar trotzdem fällig. Denn Ihre Gründe (Angst vor der OP) sind zwar absolut verständlich, fallen aber in Ihren Risikobereich.
Wenn ach bereits ein Vertrag über die OP geschlossen wurde, Sie aber aus persönlicher Gründen hierauf verzichten, muss grundsätzlich auch das fortführen OP vereinbarte Honorar bezahlt werden (abzüglich ersparter Kosten aufgrund der Nichtdurchführung, z.B. Unterbringung, Kosten für Narkose etc.). Sieht der Vertrag eine pauschale Stornogebühr vor, die nicht unangemessen ist, muss auch diese Gebühr bezahlt werden.

Ohne Kenntnisse der geschlossenen Verträge ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Wenn aber bindende Verträge über eine Vermittlung (unabhängig von der Durchführung) und die OP geschlossen wurden und dort kein Rücktrittsrecht vorgesehen ist und die Widerrufsfrist trotz Belehrung abgelaufen ist, besteht leider tatsächlich das Risiko, das vereinbarte Honorar trotz Nichtdurchführung der OP zahlen zu müssen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 27. März 2024 | 02:26

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank, jetzt weiß ich Bescheid und kann mit dem Thema abschließen

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. März 2024
5/5,0

Vielen Dank, jetzt weiß ich Bescheid und kann mit dem Thema abschließen


ANTWORT VON

(2736)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht