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Stornokosten Reiseveranstalter

14. April 2006 11:00 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe mit einer Gruppe eine Reise in die Türkei gebucht. Da ich jedoch erkrankt bin, musste ich diese kurzfristig stornieren. Leider hatte ich keine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen und musste somit Stornokosten von 65% des Reisepreises bezahlen. Lt. den allgemeinen Reisebedingungen ist jedoch der Reiseveranstalter verpflichtet, die Stornokosten auf eine Bearbeitungsgebühr von 28 Euro herab zu setzen, wenn dieser die Flugplätze weiterverkauft hat. Zum Hintergrund: die Reise ist direkt in den Frühjahrsferien. Ich konnte durch einen Ausdruck von meinem Reisebüro belegen, dass es für diesen Zeitraum keine Flugplätze mehr gibt. Der Veranstalter (Neckermann) wehrt sich jedoch dagegen und stellt mit einem weiteren Ausdruck seinerseits da, das lediglich die Rückflüge am 16.04.06 ausgebucht sind, nicht aber die Hinflüge für den 09.04.06, da diese mit Rückflügen für den 30.(!!!)04. von ihm her kombinierbar sind. Ich bin der Meinung, dass das so nicht rechtens ist und möchte diese 65% (411 Euro immerhin) für mich und meine Partnerin erstattet haben.
Ein anderes Vorkommnis in dieser Gruppe war, dass noch eine andere Person storniert hatte, welche die Stornokosten (lediglich 20% / 127 Euro) erstattet bekommen hat, bzw. nur eine Bearbeitungsgebühr zahlen musste. Hier waren auch Probleme und erst nach dem Hinweis auf die AGB`s, Einsicht gezeigt wurde. Ausrede hier war, dass der Platz sehr günstig im Last-Minute verkauft wurde.

14. April 2006 | 11:58

Antwort

von


(206)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich augrund Ihrer
Informationen wie folgt beantworte:

In Ihrem Fall ist der § 651i BGB zu beachten:

§ 651i
Rücktritt vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.


Nach dieser Vorschrift gilt zunächst grundsätzlich, dass der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden eine angemessenen Entschädigung verlangen kann (Absatz 2).

Nun regelt der Absatz 3 allerdings, dass hierfür auf eine konktrete Berechnung in jedem einzelnen Fall zugunsten einer vertraglich vereinbarten Pauschale verzichtet werden kann.

Diese Pauschale wurde in Ihrem Fall in den AGB des Veranstalters, die Vertragsbestandteil geworden sind, festgelegt.

In der Konsequenz bedeutet dieses Vorgehen eine Umkehr der Beweislast. Ohne Pauschale muss der Reiseveranstalter darlegen, welche Entschädigunmg im Sinne des § 651i Absatz 2 "angemessen" war.

Mit Pauschale gilt die Höhe der angemessenen Entschädigung zunächst als vereinbart.

Sofern Sie sich darauf berufen wollen, der Reiseveranstalter habe aber keinen Aspruch auf eine Entschädigung, weil er die Reise noch anderweitig verwenden konnte, sind Sie hierfür in der Beweislast.

Festzuhalten bleibt dabei, dass der Veranstalter "Ihre" Reise anderen Interessenten anbieten muss, wird sie anderweitig vergeben, muss sich der Veranstalter diesen Erlös auf den Anspruch eggen Sie anrechnen lassen.

Der Veranstalter ist aber nicht verpflichtet, diese Reise zu bewerben oder seine Organisationsstrukturen zu ändern, um alles dafür zu tun, damit "Ihre" Reise anderweitig vergeben werden kann.

Sofern für den Hinflug am 9.4. die Aussage des Veranstalters zu den freien Plätzen zutrifft, ist der Hinweis des Veranstalters auf die Kombinationstermine 9.4./ 30.4. dann nicht zu beanstanden, wenn die Kombinationsmöglichkeit in dessen Reiseausschreibungen von vornherein so vorgesehen war.

Nun verstehe ich Sie so, dass der Veranstalter Ihren Rückflugtermin anderweitig vergeben hat. Auch diese Teilverwertung hätte sich der Veranstalter bei einer Einzelfallberechnung nach § 651 i Absatz 2 BGB entgegenhalten lassen müssen.

Bei der Pauschalvereinbarung des Absatzes 3 kann der Veranstalter aber darauf verweisen, dass nur die komplette Vergabe der Reise seinen Anspruch gegen den Reisenden auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr reduziert (vgl. BGH NJW RR 90, 114 ). Entscheidend ist, ob die Reise sozusagen "im Ganzen" weiterverkauft werden konnte.

Sofern die Kombinationsmöglichkeit 9.4./30.4. vom Reiseveranstalter also nicht nur behauptet wird, sondern von Anfang an Teil seines Angebotes war, ist sein Verhalten rechtlich nicht zu beanstanden.

Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können, hoffe, Ihnen aber dennoch eine erste Orientierung in dieser Angelegenheit ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


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