Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich augrund Ihrer
Informationen wie folgt beantworte:
In Ihrem Fall ist der § 651i BGB
zu beachten:
§ 651i
Rücktritt vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
Nach dieser Vorschrift gilt zunächst grundsätzlich, dass der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden eine angemessenen Entschädigung verlangen kann (Absatz 2).
Nun regelt der Absatz 3 allerdings, dass hierfür auf eine konktrete Berechnung in jedem einzelnen Fall zugunsten einer vertraglich vereinbarten Pauschale verzichtet werden kann.
Diese Pauschale wurde in Ihrem Fall in den AGB des Veranstalters, die Vertragsbestandteil geworden sind, festgelegt.
In der Konsequenz bedeutet dieses Vorgehen eine Umkehr der Beweislast. Ohne Pauschale muss der Reiseveranstalter darlegen, welche Entschädigunmg im Sinne des § 651i Absatz 2 "angemessen" war.
Mit Pauschale gilt die Höhe der angemessenen Entschädigung zunächst als vereinbart.
Sofern Sie sich darauf berufen wollen, der Reiseveranstalter habe aber keinen Aspruch auf eine Entschädigung, weil er die Reise noch anderweitig verwenden konnte, sind Sie hierfür in der Beweislast.
Festzuhalten bleibt dabei, dass der Veranstalter "Ihre" Reise anderen Interessenten anbieten muss, wird sie anderweitig vergeben, muss sich der Veranstalter diesen Erlös auf den Anspruch eggen Sie anrechnen lassen.
Der Veranstalter ist aber nicht verpflichtet, diese Reise zu bewerben oder seine Organisationsstrukturen zu ändern, um alles dafür zu tun, damit "Ihre" Reise anderweitig vergeben werden kann.
Sofern für den Hinflug am 9.4. die Aussage des Veranstalters zu den freien Plätzen zutrifft, ist der Hinweis des Veranstalters auf die Kombinationstermine 9.4./ 30.4. dann nicht zu beanstanden, wenn die Kombinationsmöglichkeit in dessen Reiseausschreibungen von vornherein so vorgesehen war.
Nun verstehe ich Sie so, dass der Veranstalter Ihren Rückflugtermin anderweitig vergeben hat. Auch diese Teilverwertung hätte sich der Veranstalter bei einer Einzelfallberechnung nach § 651 i Absatz 2 BGB
entgegenhalten lassen müssen.
Bei der Pauschalvereinbarung des Absatzes 3 kann der Veranstalter aber darauf verweisen, dass nur die komplette Vergabe der Reise seinen Anspruch gegen den Reisenden auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr reduziert (vgl. BGH NJW RR 90, 114
). Entscheidend ist, ob die Reise sozusagen "im Ganzen" weiterverkauft werden konnte.
Sofern die Kombinationsmöglichkeit 9.4./30.4. vom Reiseveranstalter also nicht nur behauptet wird, sondern von Anfang an Teil seines Angebotes war, ist sein Verhalten rechtlich nicht zu beanstanden.
Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können, hoffe, Ihnen aber dennoch eine erste Orientierung in dieser Angelegenheit ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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