Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist abzuklären,ob vorliegend deutsches oder tschechisches Recht anzuwenden ist. Nach § 7 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung gilt in der EU bei grenzüberschreitenden das Recht des Wohnsitzes des Verbrauchers, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit in einem anderen Staat ausübt, sie aber auf den Wohnsitz-Staat des Verbrauchers ausrichtet. Dies ist vorliegend der Fall, da sich die tschechische Klinik deutsche Patienten über eine Agentur in Deutschland vermitteln lässt.
Allerdings ist es möglich. im Vertrag eine abweichende Rechtswahl zu treffen (Art. 3 Rom-I-Verordnung). Sie müssten den Behandlungsvertrag durchsehen, ob sich dort eine Klausel befindet, durch die die Geltung tschechischen Rechts vereinbart wird.
Im folgenden gehe ich von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus.
Nach deutschem Recht haftet der Vermitter eines Vertrages nicht für Ansprüche wegen Erfüllung und Gewährleistung aus einem vermittelten Dienstleistungsvertrag, sondern nur der Dienstleister. Hierunter fallen auch Behandlungsverträge. Ansprüche auf Schadenersatz (oder Rückzahlung der Vergütung) wegen teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Ausführung des Behandlungsvertrages können Sie daher nur gegen den Rechtsträger der tschechischen Klinik geltend machen.
Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung entschieden worden, dass die gewerbliche Vermittlung von ärztlichen Dienstleistungen sittenwidrig ist (LG Kiel, Urteil vom 28.10.2011 - Aktenzeichen: 8 O 28/11). Rechtsfolge ist, dass ein solcher Vermittlungsvertrag nichtig und unwirksam ist (§ 138 BGB).
Sollte die Vermittlungsagentur eine Vermittlungsprovision von Ihnen genommen haben, können Sie die Provision aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern (§ 812 BGB). Denn da der Vermittlungsvertrag nichtig war, ist auch ein Provisionsanspruch nicht entstanden. Wegen der 2.000,00€, die Sie an die Agentur gezahlt haben, wäre anhand des Vertrages zu klären, ob es sich hierbei um eine Vermittlungsprovision handelte, oder aber um eine Anzahlung auf das Behandlungshonorar, das die Agentur lediglich im Namen der Klinik eingezogen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
Sie schreiben in Ihrer Antwort folgendes:
Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung entschieden worden, dass die gewerbliche Vermittlung von ärztlichen Dienstleistungen sittenwidrig ist (LG Kiel, Urteil vom 28.10.2011 - Aktenzeichen: 8 O 28/11). Rechtsfolge ist, dass ein solcher Vermittlungsvertrag nichtig und unwirksam ist (§ 138 BGB).
Die gewerbliche Vermittlung erfolgte in meinem Fall sogar mittels Vermittlungsvertrag.
Als Provision wurden 150 Euro erhoben, das einzufordern lohnt nicht.
Meine Frage, ob denn aufgrund Ihrer Antwort nicht der komplette Vertrag nichtig ist? 6000 Euro einzufordern wäre lohnend. Ich bitte um info.
Sehr geehrter Fragesteller,
sittenwidrig und nichtig ist lediglich die gewerbliche Vermittlung von ärztlichen Dienstleistungen.
Der auf Grund der Vermittlung geschlossene Behandlungsvertrag bleibt hingegen wirksam.
Im Übrigen wäre Rechtsfolge eines nichtigen Vertrages, dass beide Seiten die erbrachten Leistungen zurückgewähren müssen. Ärztliche Leistungen können aber nicht in Natur zurückgewährt werden. In diesem Fall müsste ihr Geldwert zurückgezahlt werden (§ 818 Abs. 2 BGB). Dieser Betrag würde dann mit der zurückzuzahlenden Vergütung saldiert werden. Im Ergebnis würden Sie auch im Fall der Nichtigkeit des Behandlungsvertrages einen großen Teil der von Ihnen gezahlten Vergütung nicht zurückerhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt