Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Stornogebühr Ferienhaus

8. September 2022 15:10 |
Preis: 47,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Wir haben bei einem gewerblichen Ferienhausvermieter (deutsches Recht) ein Ferienhaus auf Mallorca gemietet. Aufgrund von Corona wurde der Termin mehrfach verschoben. Nunmehr auf Ende Oktober 2022. Ich habe dann von meiner Seite gekündigt aufgrund der unsicheren Lage (zu erwartende Einschränkungen, Buchung der Flüge, Buchung Mietwagen). Die Kündigung war nach Punkt 6.2.a der AGB's 90 Tage vor Belegungsbeginn und damit 30% des Mietpreises. Fincallorca bezieht sich aber auf eine Mitteilung in einer alten Email zur Umbuchung, die sich auch in der aktuellen Umbuchungsbestätigung wieder findet. Danach werde generell Der zum Zeitpunkt der Umbuchung geltende Stornosatz (75 %) aus der ursprünglichen Reservierung für die neue Buchung übernommen. Allerdings erfolgten alle Umbuchungen, weil wegen der Corona Regelungen eine Anreise überhaupt nicht möglich war!

ich habe darauf verwiesen: "Die in dem Dokument enthaltene Nebenabrede (generelle 75% Stornogebühr ohne Frist) ist mit dem geltenen Recht (den Bestimmungen des BGB betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht vereinbar und somit unwirksam."
Inzwischen wird mir mit einem gerichtlichen Mahnverfahren gedroht. Die Forderung beläuft sich auf 1620€. Wie soll ich mich verhalten

9. September 2022 | 04:59

Antwort

von


(206)
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen


Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
Stornogebühr Ferienhaus
8. September 2022 15:10
beantworte ich wie folgt:

Die „alte Email zur Umbuchung, die sich auch in der aktuellen Umbuchungsbestätigung wieder findet. Danach werde generell Der zum Zeitpunkt der Umbuchung geltende Stornosatz (75 %) aus der ursprünglichen Reservierung"
stellt eine einseitige Änderung der AGB nach Vertragsschluss dar.

Sind AGB in den Vertrag einbezogen worden und sollen diese AGB nach Vertragsschluss geändert werden, handelt es sich um eine Vertragsänderung, die eine entsprechende Vereinbarung der Parteien bedarf (vgl. beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann; Stand: 01.06.2022 BGB § 305 Rn. 263).

Dazu bedarf es aber eines ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnisses
„Rn. 265 Unproblematisch ist die Einbeziehung mit Blick auf das Einverständnis, falls der Kunde nach Information über die AGB dem Verwender ausdrücklich erklärt, er sei mit der Änderung einverstanden. Schweigt hingegen der Kunde – wie in der Praxis üblich – auf das Änderungsangebot des Verwenders, so stellt sich die Frage, ob der Kunde in der bloßen Fortführung des Vertrags konkludent seine Zustimmung zur Vertragsänderung unter Einbeziehung der AGB erklärt. Der BGH hat diese Ansicht in einer Entscheidung vor Kodifizierung des AGB-Rechts für eine Sonderkonstellation vertreten, diesen Standpunkt mittlerweile aber verlassen." So zB Urteil BGH NJW-RR 2012, NJW-RR Jahr 2012 Seite 690.

Danach reicht die bloße Vertragsfortführung für die Einbeziehung geänderter AGB nicht aus.

Sie hätten also Ihr ausdrückliches Einverständnis dazu erklären müssen, dass nun IMMER geltende Stornosatz (75 %) gilt.

Schreiben Sie Fincallorca dass Sie dies nicht haben und zahlen nur 30 %.

Sollte Fincallorca das Mahnverfahren hin. der 45 % einleiten können Sie sich gerne an mich od. eine(n) Kollegen*in (aber innerhalb der 2-wöchigen Widerspruchsfrist).


Ich hoffe Ihnen eine erste Einschätzung gegeben zu haben und weise auf folgendes hin:
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit) oder per Direktanfrage über frag-einen-anwalt.de.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann


ANTWORT VON

(206)

Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Reiserecht, Familienrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Datenschutzrecht, Verkehrsrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER