Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Stornogebühr Ferienhaus
8. September 2022 15:10
beantworte ich wie folgt:
Die „alte Email zur Umbuchung, die sich auch in der aktuellen Umbuchungsbestätigung wieder findet. Danach werde generell Der zum Zeitpunkt der Umbuchung geltende Stornosatz (75 %) aus der ursprünglichen Reservierung"
stellt eine einseitige Änderung der AGB nach Vertragsschluss dar.
Sind AGB in den Vertrag einbezogen worden und sollen diese AGB nach Vertragsschluss geändert werden, handelt es sich um eine Vertragsänderung, die eine entsprechende Vereinbarung der Parteien bedarf (vgl. beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann; Stand: 01.06.2022 BGB § 305 Rn. 263).
Dazu bedarf es aber eines ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnisses
„Rn. 265 Unproblematisch ist die Einbeziehung mit Blick auf das Einverständnis, falls der Kunde nach Information über die AGB dem Verwender ausdrücklich erklärt, er sei mit der Änderung einverstanden. Schweigt hingegen der Kunde – wie in der Praxis üblich – auf das Änderungsangebot des Verwenders, so stellt sich die Frage, ob der Kunde in der bloßen Fortführung des Vertrags konkludent seine Zustimmung zur Vertragsänderung unter Einbeziehung der AGB erklärt. Der BGH hat diese Ansicht in einer Entscheidung vor Kodifizierung des AGB-Rechts für eine Sonderkonstellation vertreten, diesen Standpunkt mittlerweile aber verlassen." So zB Urteil BGH NJW-RR 2012, NJW-RR Jahr 2012 Seite 690.
Danach reicht die bloße Vertragsfortführung für die Einbeziehung geänderter AGB nicht aus.
Sie hätten also Ihr ausdrückliches Einverständnis dazu erklären müssen, dass nun IMMER geltende Stornosatz (75 %) gilt.
Schreiben Sie Fincallorca dass Sie dies nicht haben und zahlen nur 30 %.
Sollte Fincallorca das Mahnverfahren hin. der 45 % einleiten können Sie sich gerne an mich od. eine(n) Kollegen*in (aber innerhalb der 2-wöchigen Widerspruchsfrist).
Ich hoffe Ihnen eine erste Einschätzung gegeben zu haben und weise auf folgendes hin:
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit) oder per Direktanfrage über frag-einen-anwalt.de.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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