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Storno Dienstleistungsvertrag

20. August 2023 14:22 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Ich habe eine Hochzeitsband.

Mitte März wurde eine Band Anfrage für eine Hochzeit Ende August gestellt.

Anfragesteller > zukünftige Braut.

Auf diese Anfrage hin wurde per Mail ein Angebot unterbreitet.

5h musikalische Dienstleistung
Quartett Betrag x,-€
Quintett Betrag x,-€
Angebot wurde von der Braut 6 Tage nach Angebotslegung mit folgender Formulierung per Mail angenommen.

"du hattest bei den freien Terminen den xy.08. erwähnt. Wir würden euch hier gerne buchen, falls der Termin noch frei ist."

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Rückmeldung meinerseits
".... ch würde mich noch die Rückmeldung von den Kollegen einholen. Sollte aber soweit passen. Möchtest mir vielelicht schon Eure Kontaktdaten, sowie von der Location zukommen lassen. Lass uns am besten die Tage kurz telefonieren und Eure Wünsche und weitere Details besprechen. "

Kontaktdaten des zukünftigen EHEMANNES wurden kurz danach zugesandt.

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Anfang April
Rückmeldung meinerseits
"vielen Dank für die Info. Kein Problem zwecks der Location. Das können wir auch noch nachtragen. ... :-)

Ich hab von den Kollegen (Quintettbesetzung) schon die Freigabe. Ich hoff, das passt soweit. "

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Anfang August 16 Tage vor Veranstaltungstermin - Mail von Veranstalter

"ich wollte nochmal nachfragen, ob der Termin am x.08. bei euch noch steht?

Die Location ist beim Wirt xy in xy. Hier könnt ihr euch auch gerne mit demWirt in Verbindung setzen wegen den örtlichen Gegebenheiten.

Sollen wir dann nach deinemUrlaub nochmal wegen den Details sprechen?"

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Telefonat mit der Braut. Feststellung dass die Hochzeit gegen 00:00 endet und die Band nur 4h benötigt wird. Frage nach Preisnachlass bzw. Option Nachmittagsgestaltung. Zusatzkosten für Nachmittagsgestaltung erläutert. 4h sind möglich, aber Preis ändert sich deshalb nicht, da unsere Standardmindestpauschale.
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Mail von Braut - 9 Tage vor der Veranstaltung:
"ich muss euch leider für die Hochzeit am 26.08. absagen, da wir für den ganzen Tag eine Band brauchen, und das leider am Anfang nicht so rüber kam, dass ihr erst am Abend kommen könnt. Aber vielen Lieben Dann für deine Bemühungen, und wenn wir wieder Bedarf an einer Band für Abends haben, werden wir uns bei euch melden "

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Telefonische Klärung, das so nicht korrekt.
Wir können auch Nachmittagsgestaltung spielen, aber zum Aufpreis. Angebot für Verlängerungsoption nachmittag per Mail zugesendet

Hinweis auf Stornokosten, da Termin nicht mehr belegt werden kann.

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Rückmeldnung Brautpaar:
"wir bleiben bei der Absage des Termins, und bezahlen keine Stornokosten, da wir nie darauf hingewiesen wurden. Es wurde zudem noch nicht konkret ein Angebot angenommen."

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Da der Termin aufgrund der kurzfristigen Absage nicht mehr möglich ist, würde ich Stornokosten in Höhse von 90% der Gesamtkosten geltend machen.
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Nach meiner Auffassung kam es zu einer Angebotsannahme für 5h Livemusik.

Die Leistung wäre unsererseits erbracht worden.

Eine Dienstleistung über 5h war nicht Bestandteil des Angebots.

Das nachgereichte Zusatzangebot wurde abgelehnt.

Die Braut hat bereits eine andere Band gesucht (Nachweis möglich) und gefunden (telefonische Aussage)

Der Termin kann aufgrund der kurzfristigen Absage nicht mehr belegt werden.

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Wie ist ihre rechtliche Einschätzung?

Kam es zu einer Angebotsannahme? Vertrag?

Es gibt keinen gesonderten Vertrag, welcher die Stornokosten regelt. Welche Regelung sieht das BGB vor?

An wen soll ich die Rechnung stellen? Den mitgeteilten Vertragspartner oder die Braut?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hier liegt ein Dienstleistungsvertrag vor.

Wurden von keiner Seite - wie hier vorliegend – AGB vereinbart, kommen ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften des BGB zur Anwendung. Hierauf muss aber an keiner Stelle hingewiesen werden, da es selbstverständlich ist, dass im Rechtsverkehr das geltende Recht Anwendung findet und Ihre Leistung nicht unentgeltlich angeboten wird. Somit sind geschlossene Verträge zu erfüllen. Erfüllt jedoch eine Seite ihre vertragliche Verpflichtung nicht, macht sie sich schadensersatzpflichtig nach den §§ 280 Abs.1, 283 Abs.1, 275 Abs.1 BGB.

Das einzige Problem wäre hier, dass Sie nachweisen müssen, trotz der Absage sich um andere Aufträge bemüht zu haben (Schadensminderungspflicht) und nicht noch zB andere Kunden auf der Warteliste hatten.

Der Vertragsschluss ist hier etwas schwammig - da immer wieder Fragen und Gegenfragen erfolgen. Im Zweifel würde ich jedoch eher von einem Auftrag ausgehen (Änderungsanfrage auf 4 Stunden, Wirt). Leider ist es eine Unart geworden, sich nicht an Absprachen zu halten und einfach jemanden anderen zu beauftragen. Somit hier deutlich: auch wenn nichts vereinbart wurde, besteht laut Landgericht Münster ein Anspruch auf Schadensersatz.

Mithin würde ich dies schriftlich mitteilen und ggf. einen Anwalt einschalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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