Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ausgehend davon, dass die im Vertrag enthaltene Regelung eine Allgemeine Vertragsbestimmung darstellt, und die per email erfolgte konkrete Regelung der Stornierung als sog. Individualabrede anzusehen ist, würde Letztere den Allgemeinen Vertragsbestimmungen vorgehen, vgl. § 305b BGB
.
Sollte der Vertrag individuell ausgehandelt sein, es sich also nicht um Allgemeine Vertragsbestimmungen handeln, sondern um zwei Individualvereinbarungen, würde die zuletzt getroffene Vereinbarung, also die konkrete Stornoabrede Vorrang vor der älteren haben.
In beiden Fällen erscheint die Berechnung der Stornogebühren rechtlich zweifelhaft.
Genaueres kann man nur sagen, wenn sowohl Vertragstext als auch genauer Wortlaut der emails bekannt ist.
Mit freundlichen Grüßen