Sehr geehrter Fragesteller,
nach ihrer Schilderung bin ich der Ansicht, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen werden konnten.
gemäß Paragraph 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Die Einhaltung von Abs. 2 ist bei fernmündlichen Vertragsschluss problematisch, da der Verwender in der Regel außer Stande ist, dem Kunden vor dem fernmündlichen Vertragsschluss in Möglichkeit zu verschaffen, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Das Angebot des Verwenders, die AGB zu übersenden, genügt den Anforderungen in ihrem Fall nicht, da es die Möglichkeit der Kenntnisnahme erst nach Vertragsschluss eröffnet.
Eine Möglichkeit wäre nur gewesen, dass Sie als Kunde durch Individualvereinbarung auf die Einhaltung von Abs. 2 verzichten, was vorliegend jedoch nicht geschehen ist.
Aus diesem Grund wurden die AGB nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen, da durch ihren Telefonanruf und die Annahme des Vermieters ein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist.Das nachträgliche Zusenden der AGBs entfaltet insofern keine Wirkung.
Vorliegend wurde zwischen Ihnen und dem Hof ein Gastaufnahmevertrag geschlossen, bei dem es sich um einen gemischt typischen Vertrag mit Elementen aus dem Mietrecht und mindestens einem anderen Vertragstyps, etwa des Dienstvertrages handelt/(zum Beispiel Endreinigung ).
Vorliegend geht davon aus, da sie lediglich die Wohnung angemietet haben, mit der Folge, dass sich die gesetzlichen Regelungen nach Paragraph 535 BGB (Mietvertrag) ergeben.
Hiernach haben Sie als Gast die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob sie die Wohnung tatsächlich nutzen. Dies ergibt sich aus Paragraph 537 BGB.
Gemäß Paragraph 537 Abs. 1 S. 2 muss sich der Vermieter jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
Hiernach schulden sie grundsätzlich die gesamte vereinbarte Miete, es sei denn, die Wohnung konnte zum gemieteten Zeitpunkt anderweitig genutzt werden. Da dies anscheinend nicht der Fall ist, würde es dabei bleiben, die gesamte Miete zu entrichten.
Der Vermieter muss ich aber den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Sollte der Gesamtbetrag auch eine Endreinigung zum Gegenstand haben, so müsste diese Position hiervon abgezogen werden, da diese Kosten dem Vermieter tatsächlich nicht angefallen sind. Diese Ersparnis der Aufwendungen wird in den AGB ist durch diese 90% zum Ausdruck gebracht. Es steht Ihnen frei, nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als der pauschalierte Betrag in Höhe von 10 %.
Dieser Nachweis dürfte nur schwer zu führen sein.Es könnte zum Bsp der vorgebracht werden, dass der Vermieter nachzuweisen hätte, nach dem Zeitpunkt Ihrer Stornierung die Wohnung wieder als vermietbar anzupreisen.Hierin kann ein Ansatzpunkt gesehen werden, der unter die Anrechnung der ersparten Aufwendungen fällt.es wäre den Vermieter zu zumuten, nach ihrer Mitteilung die Wohnung wieder ins Internet zu stellen, um andere Interessenten darauf aufmerksam zu machen, und hierdurch die Wohnung anderweitig verwerten zu können.
Im Ergebnis ist zwar festzuhalten, dass die AGB nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen worden sind, jedoch dies nicht unbedingt einen Vorteil für sie darstellen dürfte, da sie bei Nichteinbeziehung der AGB 100% der vereinbarten Miete zu zahlen hätten, wenn dem Vermieter keine ersparten Aufwendungen nachgewiesen werden können.
ich hoffe Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Rechtsanwalt