Sehr geehrter Fragestellerin,
nach Ihrer Schilderung haben Sie der Installationsfirma bereits einen verbindlichen Auftrag erteilt. Es liegt eine Auftragsbestätigung vor.
Von diesem Auftrag können Sie ohne besondere Umstände nicht einfach zurücktreten, weil Sie es sich anders überlegt und ein günstigeres Angebot erhalten haben. Ein solches allgemeines Rücktrittsrecht gibt es nicht.
Eine Vertragsaufhebung ist daher nur einvernehmlich möglich. Dieses Einvernehmen möchte die Gegenseite sich offensichtlich in Höhe des geforderten Bearbeitungsbetrages vergüten lassen.
Dies ist rechtlich in Ordnung. Wenn Sie den Bearbeitungsbetrag nicht bezahlen wollen, kann die Gegenseite stattdessen auf der Erfüllung des ursprünglichen Vertrags bestehen.
Auf die AGB können Sie sich nicht berufen. Die Klausel über die Rücknahme zuviel gelieferter Ware setzt grundsätzlich die Durchführung des Auftrags voraus, was hier nicht der Fall ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ergänzende Auskünfte oder eine abweichende Bewertung sind ggf. nach Überprüfung der Vertragsunterlagen möglich. Eine Online-Beratung ersetzt nicht den Gang zum Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
spielt es hier überhaupt eine Rolle, dass dieses Unternehmen ohne Rechnungen was anbietet und was ist mit der schlechten Beratung? Uns wurde angeboten das Gerät, das nicht gut ist, lt. Auswertung, die wir gelesen haben, ohne dies zu erwähnen. Uns hat mann keine Alternative vorgeschlagen.
Vertrag ist Vertrag. Alternativangebote hätte Sie selbst einholen können. Es ist üblich, dass z.B. Vertragshändler keine Geräte der Konkurrenz anbieten. Das Schwarzarbeits-Angebot dürfte erfahrungsgemäß schwer zu beweisen sein.
Mit freundlichen Grüßen