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Stornierung der Heizungsbestellung

12. Dezember 2006 00:15 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um neue Bau. Da wir über das Heizungsgerät, das wir bestellt haben, schlechte Auswertung gelesen haben und eine andere Firma gefunden haben, die uns Wasser- Heizung- und Sanitärinstallation aus einer Hand macht, dadurch auch preiswerter das Ganze wird, haben wir die 1. Bestellung über die Heizung storniert. Der Liefertermin musste später festgesetzt werden, da die Arbeiten, die vorher noch auszuführen sind, noch nicht in abgesehene Zeit fertig werden. Für die Heizungsware hatten wir die Auftragbestätigung (AB), für die Installationsarbeiten gab keine AB, uns wurde es vorgeschlagen ohne Rechnung und AB dies zu erledigen. Und das war auch ein Grund nicht mit dieser Firma weiter arbeiten zu wollen.
In der AGB, die auf der Rückseite der AB abgebildet sind, steht über die Rückgabe des gelieferten Materials, und nichts über die Stornierung:
"Zu viel geliefertes Material wird zurückgenommen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Material noch neuwertig ist und seit der Lieferung nicht mehr als 60 Tage vergangen sind. Sonderanfertigungen und Kommissionsbestellungen werden nicht zurückgenommen. Wir sind nicht verpflichtet, überflüssiges Material an den Baustellen abzuholen. Es berechtigt also in keinem Falle zu Kürzungen an unseren Rechnungen, auch dürfen aus diesem Grunde keine Teilbeträge einbehalten werden. Im Falle der Warenrückgabe wird von uns eine gesonderte Gutschrift erteilt. Die Warenrückgabe muss von uns vorher schriftlich genehmigt werden. Grundsätzlich werden 25 % Hantierungskosten in Anrechnung gebracht. Liegen besondere Umstände vor, so sind wir berechtigt, diesen Satz angemessen zu erhöhen."
Für die Stornierung hat uns die Heizungsfirma "Rückgabekosten und Bearbeitungsgebühren" 410,- Netto + 16 % MWSt in Rechnung gestellt. Wie können wir überprüfen, ob diese Kosten angemessen sind, wenn die überhaupt vom Gesetz "erlaubt" sind.

12. Dezember 2006 | 09:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragestellerin,

nach Ihrer Schilderung haben Sie der Installationsfirma bereits einen verbindlichen Auftrag erteilt. Es liegt eine Auftragsbestätigung vor.

Von diesem Auftrag können Sie ohne besondere Umstände nicht einfach zurücktreten, weil Sie es sich anders überlegt und ein günstigeres Angebot erhalten haben. Ein solches allgemeines Rücktrittsrecht gibt es nicht.

Eine Vertragsaufhebung ist daher nur einvernehmlich möglich. Dieses Einvernehmen möchte die Gegenseite sich offensichtlich in Höhe des geforderten Bearbeitungsbetrages vergüten lassen.

Dies ist rechtlich in Ordnung. Wenn Sie den Bearbeitungsbetrag nicht bezahlen wollen, kann die Gegenseite stattdessen auf der Erfüllung des ursprünglichen Vertrags bestehen.

Auf die AGB können Sie sich nicht berufen. Die Klausel über die Rücknahme zuviel gelieferter Ware setzt grundsätzlich die Durchführung des Auftrags voraus, was hier nicht der Fall ist.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Ergänzende Auskünfte oder eine abweichende Bewertung sind ggf. nach Überprüfung der Vertragsunterlagen möglich. Eine Online-Beratung ersetzt nicht den Gang zum Anwalt.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. Dezember 2006 | 13:18

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

spielt es hier überhaupt eine Rolle, dass dieses Unternehmen ohne Rechnungen was anbietet und was ist mit der schlechten Beratung? Uns wurde angeboten das Gerät, das nicht gut ist, lt. Auswertung, die wir gelesen haben, ohne dies zu erwähnen. Uns hat mann keine Alternative vorgeschlagen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Dezember 2006 | 14:01

Vertrag ist Vertrag. Alternativangebote hätte Sie selbst einholen können. Es ist üblich, dass z.B. Vertragshändler keine Geräte der Konkurrenz anbieten. Das Schwarzarbeits-Angebot dürfte erfahrungsgemäß schwer zu beweisen sein.

Mit freundlichen Grüßen

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