Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wer mit einem privaten Eigentümer einen Vertrag über die Nutzung einer Ferienwohnung vereinbart, schließt einen Mietvertrag gem. §§ 535 ff. BGB
ab. Insoweit ist Ihre Auffassung korrekt.
Dieser Mietvertrag kann nur außerordentlich gekündigt werden, wenn eine feste Mietzeit von hier knapp einer Woche vereinbart wurde. Für eine außerordentliche Kündigung muss ein wichtiger Grund iSd. § 543 BGB
vorliegen. Ob dies der Fall ist, teilen Sie nicht mit.
Ohne einen solchen wichtigen Grund ist allerdings eine ordentliche Kündigung nur durch Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht möglich. Dass der Mieter "rechtzeitig" gekündigt haben will, lässt darauf schließen, dass ein wichtiger Grund nicht vorliegen könnte. Wenn also kein wichtiger Grund vorliegt, dürfte die Kündigung des Gastes unwirksam sein.
Der Mieter ist daher zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet, wenn die Wohnung nicht anderweitig vermietet werden kann. Als Vermieterin müssen Sie sich aber gem. § 537 I 2 BGB
ersparte Aufwendungen oder den Erlös aus einer anderweitigen Vermietung anrechnen lassen.
Wenn keine anderweitige Vermietung erfolgt, werden die ersparten Aufwendungen idR. pauschal berechnet. Eine Kürzung der Miete um 20 % wird regelmäßig bei einer Übernachtung mit Frühstück angenommen. Bei einer reinen Übernachtung wird teilweise sogar nur um 10 % ersparte Aufwendungen reduziert.
Ein entsprechender Hinweis an den Gast war nicht erforderlich, da sich die Rechtslage hier aus dem Gesetz ergibt und nicht aus den Bedingungen des Einzelvertrages oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit einer Klage gegen Sie wird der Gast also voraussichtlich wenig Erfolg haben, wenn kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt. Sollten Sie in der Sache weitere Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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vielen dank für ihre schnelle antwort. zur vervollständigung, der gast hat die teilnahme an einem reitturnier abgesagt. ich weiß nun nicht, ob das nun einen wichtigen grund darstellt , um eine außerordentliche kündigung auszusprechen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
dieser Umstand genügt nicht für einen wichtigen Grund, da die Absage ausschließlich aus der Risikosphäre des Gastes herrührt. Der wichtige Grund muss (wie sich auch aus § 543 BGB
zeigt) im Zusammenhang mit der Wohnung stehen, z.B. eine von der Wohnung ausgehende Gesundheitsgefährung.
Das Risiko, dass er die Wohnung wegen der Turnierabsage nicht weiter benötigt, trägt der Gast alleine. Eine erfolgreiche Klage brauchen Sie daher nicht zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen