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Stimmrecht bei der Entlastung der HV nach Eigentumswechsel

21. November 2016 14:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:28

Ich bin Eigentümerin mehrerer Wohnungen in einem Objekt.
In diesem Jahr habe ich zum 1.9. 2016 eine dieser Wohnungen verkauft und demzufolge jetzt weniger Miteigentumsanteile.
Vor einer Woche wurde über die Jahresabrechnung für 2015! beschlossen.
Die Hausverwaltung hat sich geweigert mir mit der Einladung eine Jahresabrechnung für 2015 für die verkaufte Wohnung zuzusenden, obwohl ich davon ausgehe, dass ich für die enstandenen Nebenkosten aus 2015 noch abrechnungspflichtig bin.
Ist an das Recht, über die Jahresabrechnung für 2015 zu beschließen, auch das Stimmrecht bei der Entlastung der Hausverwaltung gebunden?
Zählen noch meine Miteigentumsanteile aus dem Jahr 2015 bei der Beschlussfassung über Jahresabrechnung und bei der Entlastung der Hausverwaltung oder zählen nur die seit 1.9.2016 verminderten Miteigentumsanteile?

21. November 2016 | 16:20

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Mit dem Eigentumswechsel verlieren Sie als bisheriger Eigentümer die Rechte als Mitglied der Gemeinschaft. Diese können ab Eigentumsumschreibung nur noch durch den Erwerber als Rechtsnachfolger wahrgenommen werden.

Da Sie nun Eigentümer mehrerer Wohnungen sind, bleiben Sie natürlich für die bestehen bleibenden Sondereigentumsrechte stimmberechtigt. Dies gilt aber nicht für das veräußerte Wohnungseigentum.

Die HV hat also rechtlich zutreffend gehandelt und die Abrechnungsunterlagen dem Erwerber übersandt. Für diese Abrechnung sind Sie -betreffend das veräußerte Wohnungseigentum- nicht mehr stimmberechtigt.

Etwas anderes ist, ob Sie nach dem Wohnungskaufvertrag gegenüber dem Käufer noch verpflichtet sind, die Abrechnung gegenüber einem Mieter für das Vorjahr zu erstellen. Dies betrifft aber nur Ihr Vertragsverhältnis zum Käufer, der natürlich verpflichtet ist, Ihnen zwecks Abrechnung die Hausgeldabrechnung zur Verfügung zu stellen.

Desgleichen wären Sie auch etwa für Wohngeldrückstände aus dem Vorjahr noch haftbar.

Für die Beschlussfassung in der WEG-Versammlung 2016 sind nur noch die verminderten Miteigentumsanteile maßgeblich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. November 2016 | 17:03

Meine Hauptfrage bezog sich auf das Stimmrecht bei der Entlastung der Hausverwaltung.
Kann ein neuer Eigentümer, der im Jahr 2015 keinen Tag Miteigentümer war über die Entlastung der Hausverwaltung im Jahr 2015 entscheiden?
Die Jahresabrechnung für 2015 war bereits am 30.6. 2016 fällig, zu einem Zeitpunkt, als die Wohnung noch in meinem Eigentum stand.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. November 2016 | 17:28

Der Erwerber, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Mitglied der WEG ist, ist stimmberechtigt nimmt daher auch an der Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung teil.

Die Jahresabrechnung wird auch nicht vor Beschlussfassung über die Abrechnung "fällig". Zunächst muss die WEG über die Abrechnung beschließen und dies geschieht durch die zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigentümer.

ANTWORT VON

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