Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit dem Eigentumswechsel verlieren Sie als bisheriger Eigentümer die Rechte als Mitglied der Gemeinschaft. Diese können ab Eigentumsumschreibung nur noch durch den Erwerber als Rechtsnachfolger wahrgenommen werden.
Da Sie nun Eigentümer mehrerer Wohnungen sind, bleiben Sie natürlich für die bestehen bleibenden Sondereigentumsrechte stimmberechtigt. Dies gilt aber nicht für das veräußerte Wohnungseigentum.
Die HV hat also rechtlich zutreffend gehandelt und die Abrechnungsunterlagen dem Erwerber übersandt. Für diese Abrechnung sind Sie -betreffend das veräußerte Wohnungseigentum- nicht mehr stimmberechtigt.
Etwas anderes ist, ob Sie nach dem Wohnungskaufvertrag gegenüber dem Käufer noch verpflichtet sind, die Abrechnung gegenüber einem Mieter für das Vorjahr zu erstellen. Dies betrifft aber nur Ihr Vertragsverhältnis zum Käufer, der natürlich verpflichtet ist, Ihnen zwecks Abrechnung die Hausgeldabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Desgleichen wären Sie auch etwa für Wohngeldrückstände aus dem Vorjahr noch haftbar.
Für die Beschlussfassung in der WEG-Versammlung 2016 sind nur noch die verminderten Miteigentumsanteile maßgeblich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Meine Hauptfrage bezog sich auf das Stimmrecht bei der Entlastung der Hausverwaltung.
Kann ein neuer Eigentümer, der im Jahr 2015 keinen Tag Miteigentümer war über die Entlastung der Hausverwaltung im Jahr 2015 entscheiden?
Die Jahresabrechnung für 2015 war bereits am 30.6. 2016 fällig, zu einem Zeitpunkt, als die Wohnung noch in meinem Eigentum stand.
Der Erwerber, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Mitglied der WEG ist, ist stimmberechtigt nimmt daher auch an der Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung teil.
Die Jahresabrechnung wird auch nicht vor Beschlussfassung über die Abrechnung "fällig". Zunächst muss die WEG über die Abrechnung beschließen und dies geschieht durch die zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigentümer.