Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
1.
Ein vollständiger Entzug des Stimmrechts ist unzulässig. Daher hat auch der Eigentümer des Ladens und der Nebenräume ein Stimmrecht. Soweit nichts anderes geregelt worden ist gilt nach § 25 Abs. 2 S. 1 WEG
das Kopfstimmrecht. Dieses besagt, dass jeder Eigentümer unabhängig von der Anzahl seiner Wohnungseinheiten ein Stimmrecht hat.
Die Regelung ist abdingbar, so dass man in der Praxis sehr häufig eine Stimmkraftverteilung nach dem Wertprinzip antrifft. Die Stimmkraft richtet sich dann nach der Größe der Miteigentumsanteile. Dies ist auch in Ihrem Fall so geregelt. Somit haben Sie eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Stimmkraftverteilung vereinbart. Diese muss dann auch für den Eigentümer des Ladens und der Nebenräume gelten, da ein völliger Ausschluss dieses Eigentümers nicht zulässig wäre.
2. und 3.
Sofern mit den geschilderten Veränderungen eine bauliche Veränderung verbunden ist, muss die gesamte Eigentümergemeinschaft dem zustimmen. Denn nach § 22 Abs. 1 WEG
muss bei baulichen Veränderungen oder Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen die Zustimmung aller Eigentümer vorliegen, es sei dessen Rechte werden nicht beeinträchtigt, vgl. § 22 Abs. 1 WEG
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Diese Antwort ist vom 26.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
26.02.2011 | 15:56
Sofern mit den geschilderten Veränderungen eine bauliche Veränderung verbunden ist, muss die gesamte Eigentümergemeinschaft dem zustimmen
Was passiert, wenn wir dieser baulichen Veränderung nicht zustimmen im Bezug auf unseren Anteil von 30/100.
Können wir dann einfach aufgrund der 2/3 Regelung überstimmt werden?
Kann ohne unsere Zustimmnung und nur mit der 2/3-Mehrheit eine Änderung der Teilungserklärung veranlasst werden?
Herzlichen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.02.2011 | 17:43
§ 22 WEG
stellt auf die Zustimmung aller Eigentümer ab. Somit kann es hier keine Mehrheitsentscheidung geben.
Gleiches gilt für eine Änderung der Teilungserklärung. Auch hier gibt es keinen Mehrheitsentscheid sondern nur eine Zustimmung aller Eigentümer.