Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
§ 55 EStG
ist bei Veräußerungen oder Entnahmen von luf Grundstücken nach dem 30. 6. 70 einschlägig. Denn Grundstücke von LuF blieben letztmals in Wirschaftsjahren, die vor dem 1. 7. 70 endeten, beim Betriebsvermögenvergleich außer Ansatz (§ 52 Abs. 5 Satz 1 EStG
1971).
Die Versteuerung von sog. stillen Reserven im Falle von Entnahmen ist in § 4 Abs. 1 S. 1 EStG
geregelt.
Der Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme eines nach § 55 EStG
bewerteten Grundstücks ergibt sich insbesondere aus dem Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis (bzw. hier dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme) und dem nach § 55 EStG
anzusetzenden Wert (Selder in Blümich, 108. Auflage, § 55 EStG
, Rn. 10).
Sollte eine Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 EStG
in Betracht kommen, stünde Ihnen -da Sie 60 Jahre alt sind- den Freibetrag von § 16 Abs. 4 EStG
, wenn die Voraussetzungen für die Aufgabe vorliegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Vielen Dank für die Antwort.
Um das alles zu recherchieren, brauche ich Tage, zumal ich noch voll im Beruf stehe.
Da der Buchwert ziem lich genau dem Teilwrt entspricht:
Bitte ich um die unvrbindliche Antwort:
Fallen auch ohne Freibetrag Steuern an?
MfG
Ob Steuer anfallen, kann ich nicht beantworten. Denn es hängt von Ihrem Einkommen ab. Wenn Sie unter dem Freibetrag von 8.004 € Gewinn im Jahr liegen, fallen keine Steuer an, wobei sich der Gewinn bei der Entnahme um den Unterschied zw. Buch- und Teilwert erhöhen wird.
Gerne können Sie sich an mich per E-Mail wenden, wenn Sie weitergehende Beratung benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Grueneberg