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Stille Reserven LUF Grund und Boden

| 25. April 2011 20:55 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


21:52

Guten Tag.

Ich (60 Jahre) beabsichtige evtl. den landwirtschaftlichen Betrieb ins Privatvermögen zu überführen. In der Gewinnermittlung nach §4 Abs 3 EStG blieb der Buchwert das "Bodens im Sinne von §55 Abs.1" über die Jahre hin unverändert.
Müssen hierfür stille reserven versteuert werden?

MfG

25. April 2011 | 21:24

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

§ 55 EStG ist bei Veräußerungen oder Entnahmen von luf Grundstücken nach dem 30. 6. 70 einschlägig. Denn Grundstücke von LuF blieben letztmals in Wirschaftsjahren, die vor dem 1. 7. 70 endeten, beim Betriebsvermögenvergleich außer Ansatz (§ 52 Abs. 5 Satz 1 EStG 1971).

Die Versteuerung von sog. stillen Reserven im Falle von Entnahmen ist in § 4 Abs. 1 S. 1 EStG geregelt.

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme eines nach § 55 EStG bewerteten Grundstücks ergibt sich insbesondere aus dem Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis (bzw. hier dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme) und dem nach § 55 EStG anzusetzenden Wert (Selder in Blümich, 108. Auflage, § 55 EStG , Rn. 10).

Sollte eine Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 EStG in Betracht kommen, stünde Ihnen -da Sie 60 Jahre alt sind- den Freibetrag von § 16 Abs. 4 EStG , wenn die Voraussetzungen für die Aufgabe vorliegen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 25. April 2011 | 21:46

Vielen Dank für die Antwort.

Um das alles zu recherchieren, brauche ich Tage, zumal ich noch voll im Beruf stehe.

Da der Buchwert ziem lich genau dem Teilwrt entspricht:
Bitte ich um die unvrbindliche Antwort:

Fallen auch ohne Freibetrag Steuern an?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2011 | 21:52

Ob Steuer anfallen, kann ich nicht beantworten. Denn es hängt von Ihrem Einkommen ab. Wenn Sie unter dem Freibetrag von 8.004 € Gewinn im Jahr liegen, fallen keine Steuer an, wobei sich der Gewinn bei der Entnahme um den Unterschied zw. Buch- und Teilwert erhöhen wird.

Gerne können Sie sich an mich per E-Mail wenden, wenn Sie weitergehende Beratung benötigen.

Mit freundlichen Grüßen
Grueneberg

Bewertung des Fragestellers 27. April 2011 | 14:55

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