Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Klage bezüglich der Besteuerung im Sinne der Fünftelregelung bei einer Riester-Kleinstbetragrentenabfindung führt leider nicht zum Erfolg.
Es ist richtig, dass bei einer Kleinstbetragsrente eine Einmalabfindung möglich ist, vgl. § 93 Abs.3 S.1 EStG
, allerdings handelt es sich bei dieser einmaligen Kapitalabfindung nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 EStG
, auf die die Fünftelregelung Anwendung findet.
§ 34 Abs.2 EStG
zählt die außerordentlichen Einkünfte abschließend auf. Nur auf diese wird die Fünftelregelung angewendet.
Hier § 34 II EStG
in Kopie:
Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, dann kann auf diese u.U. die Fünftelregelung iSv. §34 I EStG
angewendet werden.
Die Kapitalabfindung im Rahmen des Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis ist nicht vergleichbar mit einer Kapitalabfindung einer privaten Altersvorsorge, die in keiner Verbindung zu einem Arbeitsverhältnis steht, z.B. Riester.
Eine Kapitalabfindung im Rahmen einer privaten Altersvorsorge ist weder eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 II Nr.4) noch handelt es sich dabei um eine Entschädigung (§ 34 II Nr.2 EStG
)
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine erfreulichere Nachricht geben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
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