Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Steuerrecht: Beitrag zum Versorgungswerk über Höchstbetrag

| 15. Mai 2025 17:03 |
Preis: 100,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ärzteehepaar hat Beiträge zum Versorgungswerk über der Grenze von 55.132 € in 2024 geleistet und wird vss. in 2025 auch die Grenze überschreiten.

2024 eine Zusammenballung von Nachzahlungen für die Vorjahre.

2025 vss. aufgrund der hohen Einkommen auch eine Überschreitung insbesondere beim Ehemann.

Versorgungswerk sagt keine Möglichkeit die Beträge in Raten zu zahlen oder zu strecken.

Steuerlicher Abzug als Vorsorgeaufwand nicht möglich. Auch keine Möglichkeit die Besteuerung in Zukunft bei der Rente zu mindern lt. Landesamt für Finanzen Bayern. Andere Ideen?

Danke vorab.

15. Mai 2025 | 17:53

Antwort

von


(296)
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen


Mögliche steuerliche Überlegungen bei überhöhten Beiträgen zum Versorgungswerk:

Das von Ihnen geschilderte Problem betrifft die nachträgliche Zusammenballung von Pflicht- bzw. freiwilligen Mehrbeträgen zum Versorgungswerk der Ärzte und die Frage, ob und wie sich diese Zahlungen steuerlich besser verteilen oder geltend machen lassen. Da nach Ihrer Darstellung das Versorgungswerk weder eine Stundung noch Ratenzahlungen zulässt, entfällt die naheliegendste Möglichkeit, die Zahlungen auf mehrere Jahre zu strecken, um innerhalb der jeweiligen Höchstbeträge abzugsfähig zu bleiben. Auch die Auskunft des Landesamts für Finanzen Bayern, wonach die nicht als Sonderausgaben abziehbaren Teile später nicht zu einer Steuerentlastung bei der Rentenbesteuerung führen, weist darauf hin, dass hier die typische „Doppelbesteuerungs-Verschiebung" (Eigenbeitragsanteil im Alter) in Ihrem Fall wohl nicht anerkannt wird.

Im Ergebnis sind die gestellten Fragen, wie man steuerlich möglichst optimal vorgehen könnte, nur sehr begrenzt zu lösen. Im Folgenden finden Sie einige Überlegungen und Optionen, die Sie prüfen könnten:

1) Prüfung einer „Zusammenballung" im Sinne des § 34 EStG (Fünftelregelung)

Die sogenannte „Fünftelregelung" nach § 34 EStG ist grundsätzlich nur bei außerordentlichen Einkünften anwendbar – z.B. Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten u. Ä. Außerordentliche Ausgaben werden von dieser Begünstigung jedoch nicht erfasst. Da es sich bei Ihren Versorgungswerkbeiträgen steuerlich – trotz der Nachzahlungen – nicht um eine außerordentliche Einnahme, sondern um eine (nachträgliche) Sonderausgabe handelt, greift die Fünftelregelung typischerweise nicht.

2) Verteilung der Beitragszahlungen über mehrere Jahre

Ratenzahlung/Stundung beim Versorgungswerk: Eine solche Aufteilung wäre der naheliegendste Ansatz, um die Höchstbeträge des Sonderausgabenabzugs in jedem Jahr optimal zu nutzen. Sollte das Versorgungswerk nachweislich kategorisch ablehnen, besteht hier keine Handhabe.

Verschiebung in das Folgejahr: Manchmal lassen sich freiwillige Mehrzahlungen (z.B. wenn Teile freiwillig geleistet werden) in das kommende Kalenderjahr verschieben. Da Sie mitteilen, dass es sich um zwingende Nachzahlungen aus Vorjahren handelt und das Versorgungswerk keine Zahlungsmodalitäten einräumt, dürfte auch diese Option entfallen.

3) Anerkennung als (teilweise) Werbungskosten?

An Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken ist nach ständiger Rechtsauffassung im Grundsatz der Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG einschlägig. Ein Ansatz als Werbungskosten wäre nur denkbar, wenn nachgewiesen werden könnte, dass es sich – entgegen der Regel – nicht um typische Altersvorsorgebeiträge handelt, sondern um solche Zahlungen, die beruflich unmittelbar veranlasst sind. In aller Regel lehnen die Finanzverwaltungen das bei ärztlichen Versorgungswerken ab, sodass hier wenig Aussicht auf Erfolg besteht.

4) Ansatz nicht abziehbarer Beiträge bei der späteren Rentenbesteuerung

Normalerweise wird bei der steuerlichen Behandlung der späteren Renten versucht, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Gewisse Teile, die nicht steuerlich abgezogen werden konnten, reduzieren im Alter den zu versteuernden Rentenanteil. Allerdings haben Sie bereits die Auskunft erhalten, dass diese Beiträge (die über die Höchstgrenze hinausgehen) vom Landesamt für Finanzen Bayern nicht als „nachträglich anrechenbar" eingestuft werden. Hierbei wäre es relevant, noch einmal genau prüfen zu lassen, ob möglicherweise doch ein Teil des nicht abziehbaren Beitrags als Eigenanteil im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Ohne gesetzliche oder verwaltungsseitige Vorgaben, die dies anerkennen, bleibt das aber eine unsichere Variante.

5) Weitere sonstige Ansätze

Eventuell Sonderfall „außergewöhnliche Belastung"
Theoretisch kann es bei sehr hohen Nachzahlungen Konstellationen geben, die eine Prüfung eines Ansatzes als außergewöhnliche Belastung nach §§ 33 ff. EStG nahelegen, wenn z.B. Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit festzustellen wäre (regelmäßig ist das jedoch nicht der Fall für „normale" Versorgungsbeiträge).

Ggf. Erhöhung vorbei am Höchstbetrag
Sind zum Beispiel Instandhaltungsrücklagen oder Ausgleichsleistungen im Raum, könnte geprüft werden, ob ein Teil der Zahlungen auf eine andere Thematik (z.B. Sie haben eine eigene Arztpraxis und könnten dortige Kosten anders absetzen) umgelenkt werden kann. Doch das liegt meist nicht in Ihrer Hand; und nach Ihrer Schilderung handelt es sich schlicht um verpflichtende Nachzahlungsanforderungen des Versorgungswerks.

Zusammenfassung

Mangels Stundungs- oder Ratenzahlungsmöglichkeit beim Versorgungswerk lässt sich die steuerlich sinnvolle Verteilung der Sonderausgaben (§ 10 EStG) nicht erreichen. Auch eine Begünstigung durch die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist bei Sonderausgaben leider nicht vorgesehen. Was den späteren Besteuerungszeitpunkt betrifft, müssten die nicht abziehbaren Beitragsanteile grundsätzlich die Gefahr einer Doppelbesteuerung mindern; wenn die Finanzverwaltung dies jedoch von vornherein ablehnt, verbleibt Ihnen unter Umständen nur eine erneute Prüfung bzw. ein gesondertes Einspruchs- und ggf. Klageverfahren im späteren Rentenbezugszeitraum.

Da es keine einfachen Alternativen gibt, bleibt im Wesentlichen nur, den bestehenden Rechtsstand wiederholt zu thematisieren und die (nach Ihrer Aussage bisher verneinte) Möglichkeit einer streckenden Zahlung an das Versorgungswerk vielleicht doch noch einmal zu verhandeln. Ohne Entgegenkommen seitens des Versorgungswerks oder eine Ausnahmeregelung durch die Finanzverwaltung ist leider wenig Spielraum vorhanden.


Bewertung des Fragestellers 17. Mai 2025 | 13:25

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Mathias Schulze »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. Mai 2025
4,8/5,0

ANTWORT VON

(296)

Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Vertragsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vereins- und Verbandsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Existenzgründungsberatung