Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Da Sie den Beitragsbescheid nicht erhalten haben und für dessen Zugang die Behörde/IHK beweispflichtig ist, ist dieser auch nicht fällig geworden. Dies schreibt Ihnen ja auch die IHK in der Mahnung.
Eben dieses würde ich der IHK auf die Mahnung antworten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich/ „das Unternehmen" habe einen Beitragsbescheid BelegNr. xxxxxx Datum: 15.02.2019 OP-Text Beitrag 2016 38,00 € nicht erhalten, damit ist keine Forderung der IHK gegenüber dem am 31.12.2016 abgemeldeten Unternehmen „…" fällig geworden. Die am 02.07.2022 erhaltene Mahnung wird daher zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Beitragsforderung erheben Sie, in der Funktion des ehemaligen GF/Gesellschafters die Einrede der Verjährung.
MfG
Ob hier tatsächlich Verjährung eingetreten ist ergibt sich aus dem IHKG https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/BJNR009200956.html, insbesondere aus § 3 IHKG. Dieser verweist auf die Regelungen der Abgabenordnung.
Die Abgabenordnung kennt insoweit die Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) und die Zahlungsverjährung (§ 228 AO).
Ob hier der Anspruch der IHK nach § 169 AO bereits verjährt ist, hängt davon ab, wann die IHK über den Gewinn des am 31.12.2016 abgemeldeten Unternehmens unterrichtet wurde. Haben Sie zu keiner Zeit die IHK unterrichtet endet die Festsetzungsverjährung für das Beitragsjahr 2016 mit Ablauf des 31.12.2023.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
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