Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Hier kommt es darauf an, in welches Land Sie wegziehen. Auf jeden Fall werden Sie beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Im Rahmen der DBA wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
2. Die Einmalzahlung ist eine teilkapitalisierte Rente und ist mit dem Ertragsanteil im Zeitpunkt der Auszahlung zu besteuern. Allerdings ist über diese Frage ein Verfahren vor dem BFH – X R 3/12
anhängig.
3. Je nach dem wie das Verfahren vor dem BFH ausgeht, wird die das Versorgungswerk den Betrag gekürzt oder ungekürzt auszahlen.
4. Nein.
5. Hier kommt es darauf an, was in der Satzung des Versorgungswerkes steht. Grundsätzlich können aber Dritte künftige Zahlungen pfänden lassen, es sei denn das Insolvenzverfahren wurde bereits vorher beendet (Mit Restschuldbefreinung).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hermes,
zunaechst einmal herzlichen Dank fuer die schnelle und kompetente Antwort.
1.Das Wohnsitzland zu Zeitpunkt X wird vermutlich Kanada, Spanien oder Frankreich sein, vermutlich aber Franktreich (es sei denn, ein anderer Wohnsitz waere guenstiger, das liesse sich entsprechend einrichten). Gibt es Ihrerseits einen Vorschlag fuer ein "bestes Land"?
2.Wie hoch ist ueblicherweise der Ertragsanteil bei ziemlich gleichmaessiger Einzahlung nahe am Hoechsbeitrag fuer 1984 - 2004 (Schaetzung reicht). In welche Richtung geht die Fragestellung beim BFH?
3. Wie ist das derzeitige Verfahren?
5. Verstehe ich das richtig, dass auf das Rentenvermoegen nach abgeschlossenem Inso-Verfahren mit Restschuldbefreiung kein Zugriff mehr moeglich ist?
Nachtrag: ich bin kein finanziell boeses Maedchen, habe es aber akut mit einer sehr gruossen Finanzamtsforderng aus 2004 zu tun, die zwar falsch, aber mglw. rechtskraeftig geworden ist, bzw. mangels Dokumentation schwer zu korrigieren. In diesem Fall waere eine Auslandsinsolvenz mglw. eine billigere Option fuer mich als ein Verfahren vor dem Finanzgericht. Ich gehe davon aus, dass das Finanzamt in einer Insolvenz keine Sonderrechte hat, sondern ein Glaeubiger ist wie jeder andere....? Daher Frage 5.
Danke fuer Ihre Antworten!
1. Welches Land das Beste ist, lässt sich nur im Rahmen einer umfassenden Steuerplanung feststellen. Pauschale Aussagen können hier nicht getroffen werden.
2. Falls Sie 2019 in Rente gehen, liegt der Besteuerungsanteil bei 78 %, § 22 EStG
.
3. Über das Verfahren bei dem BFH ist noch nicht entschieden.