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Steuerliche Einordnung von Yogaausbildung als Fortbildung (Lehrer)

12. Februar 2025 14:49 |
Preis: 35,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Person A schließt das 1. Staatsexamen (gymnasiales Lehramt) ab und macht anschließend einen Master of Education (Lehramt Sonderpädagogik), bevor das Referendariat angetreten und das 2. Staatsexamen absolviert wird. Parallel zum Master of Education wird eine Ausbildung als Yogalehrerin absolviert, da Elemente hieraus in zukünftigen Unterricht einfließen sollten.

Die Geltendmachung der Ausbildung als Yogalehrerin werden vom Finanzamt abgelehnt, Zitat: "Die Kosten für die Ausbildung als Yogalehrerin können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da diese nicht durch das zukünftige Arbeitsverhältnis veranlasst sind."

Sachstand von Person A war, dass mit Absolvierung des 1. Staatsexamens die Erstausbildung abgeschlossen ist und alle folgenden Ausbildungen (egal in welchen Bereichen) als Fortbildungen gelten und vollständig geltend gemacht werden können. Der Bezug zur Arbeit als Lehrerin wurde gegenüber dem Finanzamt verdeutlicht, jedoch ignoriert.

Wie ist dies einzuordnen? Rechtmäßig? Falls nicht, unter Verweis auf welche Paragraphen/Urteile könnte ein Einspruch erfolgen?

Vielen Dank.

Freundliche Grüße

12. Februar 2025 | 16:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Ablehnung des Finanzamtes resultiert meines Erachtens nicht daraus, dass Sie Ihre Erstausbildung abgeschlossen, bzw. noch nicht abgeschlossen haben, da sie ohne das 2. Staatsexamen nicht als Lehrer tätig sein können.

Das Finanzamt hat die Kosten zur Ausbildung als Yoga-Lehrerin abgelehnt, weil das Finanzamt keinen Bezug zur berufliche Tätigkeit erkannt hat.

Hier vorliegend haben Sie die Ausbildung zur Yoga-Lehrerin absolviert, weil Sie Yoga im Unterricht benutzen wollen, um entweder direkt Yoga-Kurse anbieten zu können oder um Yoga an die Schüler weiter geben zu können. Es handelt sich also um eine rein berufliche Veranlassung, so zum Beispiel vom BFH für einen Sportlehrer und einen Snowboard-Kurs entschieden, BFH, Az. VI R 61/02.

Sie müssen daher einen Einspruch einlegen und sollten den Einspruch, wie vorstehend dargelegt begründen, d.h. Sie wollen Yoga erstens als zusätzliches Element in den Unterricht einfließen lassen und zu dem auch Yoga-Kurse als AG in der Schule anbieten.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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