Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen aufgeworfenen Fragen darf ich wie folgt beantworten:
1. Zuständigkeit des Landgerichts Trier: Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts kann sich auch dann ergeben, wenn die Tat im Ausland begangen wurde, aber in Deutschland Wirkung entfaltet hat. Dies könnte hier der Fall sein, wenn die Inhalte in Deutschland abrufbar waren. Die Plattform Telegram mag zwar nicht deutsch sein, aber wenn die Inhalte in Deutschland verbreitet wurden, kann dennoch eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sein. So ich Sie richtig verstanden habe, handelt es sich um ein Strafverfahren in der I. Instanz. Hier dürfte das Amtsgericht und nicht etwa das Landgericht zuständig sein.
2. Recht auf einen deutschen Verteidiger: Ja, Sie haben das Recht, sich in einem deutschen Strafverfahren durch einen deutschen Anwalt verteidigen zu lassen. Sie können sich jederzeit einen Anwalt suchen und beauftragen.
3. Freisprüche in anderen Bundesländern: Hierzu müssten Sie eine Recherche in juristischen Datenbanken durchführen oder einen Anwalt beauftragen, dies für Sie zu tun. Es gibt verschiedene Datenbanken, in denen Urteile gespeichert sind, z. B. Beck-Online. Voraussetzung für eine entsprechende Recherche wäre aber die Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhalts aus dem Urteil oder Strafbefehl.
4. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand/Revision: Hier sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Die Fristen für die Beantragung einer Wiedereinsetzung oder einer Revision sind sehr kurz und sollten nicht versäumt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Rückfragen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Fragen ebenso wie zur Übernahme Ihrer Verteidigung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Hallo Herr Kämpf
Erstmal einen lieben Dank für die Beantwortung.
Es kam tatsächlich zuerst vom Amtsgericht Trier, ich hatte aber Berufung eingelegt, und jetzt sind wir beim Landgericht Trier.
War mir so noch nicht aufgefallen und ich kenne als Luxemburger auch da die Unterschiede nicht. Anwalt sollte dann schon ein Pflichtverteidiger sein da ich momentan arbeitslos bin.
Das Berufungsurteil war in meiner Abwesenheit, Dienstreise in Afrika, das Gericht hat diesen Umstand einfach ignoriert oder eben nicht anerkannt.
Die ganze Geschichte ist etwas sehr konfus und hat eher Narrativ Charakter als einen wirklich kriminellen oder gefährdenden Hintergrund. Deswegen hat meine Abwesenheit dem Gericht wohl auch gut in den Kram gepasst, da solche Dinge immer gern schnell abgeurteilt werden müssen, und wer kein Geld hat, bekommt eh sehr selten Recht.
Ich werde dann dem Gericht einen Brief zukommen lassen, auch zeitgleich mit der Bitte um einen Anwalt oder Pflichtverteidiger.
Nach der Pleite der Firma, kann mir auch kein deutsches Gericht etwas beschlagnahmen, und ich werde dann wegen den 3 oder 4000 Euro wohl kaum ins Gefängnis kommen.
Für einen kleinen Tipp ihrerseits wäre ich sehr dankbar....
MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre weiteren Informationen. Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
1. Zuständigkeit des Landgerichts Trier: Nach Ihrer Berufung ist nun das Landgericht zuständig. Das ist der normale Gang in einem Strafverfahren, wenn gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt wird.
2. Pflichtverteidiger: Voraussetzung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist die sogenannte Notwendigkeit der Verteidigung. Diese liegt beispielsweise ab einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr oder für den Fall vor, dass sich der Beschuldigte/Angeklagte in Untersuchungshaft befindet. Die Tatsache alleine, dass Sie finanziell nicht leistungsfähig sind, ist kein Beiordnungsgrund.
3. Strafe: Ob und in welcher Höhe eine Strafe verhängt wird, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von der Schwere der Tat und Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Bitte beachten Sie aber, dass auch eine verhängte Geldstrafe für den Fall der Nichtzahlung als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden kann.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich so schnell wie möglich anwaltlich beraten zu lassen. Die Fristen in einem Strafverfahren sind sehr kurz und es ist wichtig, dass Sie keine Fristen versäumen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht