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Steuerfrist Wohnungsverkauf

| 3. Februar 2025 18:09 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


11:22

Guten Tag,

ich habe ein Grundstück gemeinsam mit anderen Parteien 2013 erworben. Dazu wurde Dez. 2014 eine Teilungserklärung bei Notar unterschrieben und eine weitere Dez. 2015. Der Bau der Gebäuden wurde Okt. 2016 abgeschlossen. Im Grundbuch steht:
Grundschuld ohne Brief zu XXX Euro für die XXX Bank. 15 % Zinsen. 10 % Nebenleistung einmalig. Vollstreckbar nach § 800 ZPO. Gemäß Bewilligung vom 12.01.2015 (UR-Nr. 19/2015, Notar XXX in XXX) eingetragen am 22.01.2015 in
Blatt 12220N und unter Pfandhaftentlassung im übrigen zur Alleinhaft hierher übertragen am
22.12.2016.
Ist es tatsächlich so, dass ich erst am 22.12.2026 steuerfrei verkaufen darf oder auch jetzt schon?
PS: Ich habe nie in der Wohnung gewohnt.

Vielen Dank,
Robert Briese

3. Februar 2025 | 19:07

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Ihren in 2013 erworbenen Bruchteil am Grundstück dürfen Sie schon ab 2023 steuerfrei verkaufen. ACHTUNG es zählt das Datum des wirksam abgeschlossenen Kaufvertrages.

Durch die Teilungserklärung entsteht KEINE neue 10-Jahres-Frist. Auch die anderen Grundbucheintragungen (Grundschuld, Pfandentlassung etc.) sind für den Lauf der 10-Jahres-Frist irrelevant.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen



Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 4. Februar 2025 | 09:41

Guten Tag,

leider wurde mein Frage damit nicht beantwortet.
Was ist mit das "wirksam abgeschlossene Kaufvertrag" in meinem Fall?
Das Grundstück wurde 2013 im Name einer GbR gekauft, der ich beigetreten bin.
In Dezember 2014 wurde eine Teilungserklärung notariell beurkundet. In der Teilungsurkunde steht:
"Die Ausbauhaus Lichtenberg GbR, bestehend aus den Erschienenen, ist im Grundbuch von
Lichtenberg des Amtsgerichts Lichtenberg Blatt 12220N als Eigentümerin eingetragen. Die
GbR will den Grundbesitz gemäß § 8 WEG aufteilen (nachfolgend Abschnitt I) und schließlich
die gebildeten Wohnungseigentumseinheiten auf einzelne Gesellschafter der GbR übertragen
(nachfolgend Abschnitt II). Noch vor Einreichung dieser Urkunde zum Vollzug beim
Grundbuchamt wird der Grundbesitz mit Grundpfandrechten belastet werden, die der Finanzierung des Bauwerks auf dem Grundbesitz dienen."
Weiterhin steht in der Teilungsurkunde:
"Herr Briese erhält 231/10.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum
an der Wohnung, im Aufteilungsplan mit Nr. 22 bezeichnet, nebst Sondernutzungsrecht
an der Abstellbox Nr. SN 22. Das Wohnungseigentum steht Herrn Briese zu Alleineigentum zu."
Können Sie bestätigen, dass diese Teilungsurkunde dem "wirksam abgeschlossene Kaufvertrag" gleichzusetzen ist?
Vielen Dank,
Robert Briese

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Februar 2025 | 11:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Dass eine GbR, der Sie beigetreten sind, das betreffende Grundstück gekauft hat, war nicht Bestandteil Ihrer Ausgangsfrage. Insoweit ändert sich die auf Grund Ihrer Korrektur des zu bewertenden Sachverhaltes und Ihrer Fragestellung vollends.

Alleineigentum an der Wohnung Nr. 22 inkl. Sondernutzungsrecht an Abstellbox Nr. 22 haben Sie mit notariell beurkundeter Vereinbarung der Teilungsvereinbarung erhalten.
Aber im Sinne von § 23 EStG bedarf es eines Anschaffungsaktes (Abs. 1 S. 2), wobei nicht nur eine Gegenleistung, sondern auch eine Entnahme von Betriebsmitteln in das Privateigentum, als entgeltliche Anschaffung verstanden werden kann.

Wegen § 23 Abs. 1 S. 4 EStG ist bereits Ihr Beitritt zur GbR in deren Eigentum die Immobilie steht ein anteiliger Erwerb der Immobilie selbst. Insoweit haben Sie bereits mit dem Beitritt zur GbR und Verpflichtung zur Leistung Ihrer Einlage an der Immobilie das anteilige Eigentum erworben.
Eine genauere Aussage bezüglich des Anschaffungszeitpunktes behalte ich mir nach Prüfung der damit im Zusammenhang stehenden Verträge vor.

Auf keinen Fall haben notariell beglaubigte Sicherungsvereinbarungen, die zu Eintragungen von Grundpfandrechten in das Grundbuch führen eine Auswirkung auf den Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen

Bewertung des Fragestellers 6. Februar 2025 | 10:02

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Ich habe verstanden ich muss hier noch eine 2 bis 3-stündige Recherche Nachbuchen damit ich eine verlässige Aussage dazu habe.

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vollständige Sachverhalte mit allen erforderlichen Angaben führen zu verlässlichen Aussagen meinerseits.
Wenn Ihnen das im Nachhinein per eMail angefragte Angebot nicht zusagt dann prüfen Sie halt Ihre Unterlagen nach dem hier gegebenen Informationen selbst, aber danke für die Rückmeldung, dass Sie mein Angebot nicht annehmen. So jedenfalls verstehe ich Ihre Bewertung hier.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. Februar 2025
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Ich habe verstanden ich muss hier noch eine 2 bis 3-stündige Recherche Nachbuchen damit ich eine verlässige Aussage dazu habe.


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