Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Zuordnung von Kapitalerträgen bei Gemeinschaftskonto und Zugewinngemeinschaft

4. September 2018 09:23 |
Preis: 100€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Der Fragesteller möchte sich Kapitaleinkünfte eines Gemeinschaftskontos allein zuordnen.

Das Geldvermögen von meiner Frau und mir liegt auf Gemeinschaftskonten. Erwirtschaftet habe ausschließlich ich es durch meine Berufstätigkeit. Kapitalerträge müssen seit der Abgeltungssteuer nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Hat man bestimmte Wertpapiere, z.B. norwegische Aktien, ist dies nach wie vor nötig. In der Vergangenheit haben wir die Erträge der Einfachheit halber entsprechend dem Gemeinschaftskonto zu jeweils 50% mir und meiner Frau zugeordnet. Inzwischen ist dies wegen der Familienversicherung meiner Frau nachteilig und ich möchte die Kapitaleinnahmen künftig zu 100% mir zuordnen. Im vergangen Steuerjahr hatte ich dies schon ohne nähere Begründung versucht und es wurde vom Finanzamt nicht berücksichtigt. In diesem Jahr möchte ich nochmals einen Anlauf nehmen und es mit entsprechender Begründung versuchen.
Ist eine Zuordnung der Kapitaleinnahmen zu 100% auf mich möglich und wenn ja wie begründe ich das fundiert mit Bezug auf passende Paragraphen oder Urteile?

4. September 2018 | 11:16

Antwort

von


(21)
Wiener Straße 53
01219 Dresden
Tel: 0351 41881590
Web: https://meschke.pro
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demjenigen Steuerpflichtigen zuzurechnen, der sie erzielt, indem er Kapital zur Nutzung anderen überlässt (§§ 20 , 2 Abs. 1 EStG ). Kapital zur Nutzung kann nur überlassen, wer hierzu zivilrechtlich auch berechtigt ist.

Nach Ihren Angaben werden die Bankkonten als Gemeinschaftskonten geführt. Daher sind sowohl Sie, als auch Ihre Ehefrau, nach den §§ 421 ff. BGB als Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner anzusehen. Das hat zur Folge, dass erzielte Einkünfte grundsätzlich Ihnen beiden anteilig im Verhältnis von 1/2 zuzuordnen sind. Von dieser Grundregel kann jedoch abgewichen werden.

Sie sollten daher eine abweichende Zuordnung dem Finanzamt ausführlich begründen, z.B. unter Darlegung des bereits hier mitgeteilten Sachverhalts. Dabei sollte insbesondere auf die Herkunft des Kapitals (aus den Einkünften des Ehemanns) und auf interne Vereinbarungen zwischen Ihnen beiden eingegangen werden. Die Mitteilung von Gerichtsentscheidungen und Rechtsgrundlagen ist nicht erforderlich. Vielmehr wird das Finanzamt Ihrer Zuordnung bei nachvollziehbarer Erläuterung ohne weitere Beanstandung folgen. Unterbleibt die Begründung jedoch wie in den Vorjahren, wird es nach der oben dargestellten Grundregel verfahren.

Außerdem sollten Sie erwägen, den Vorjahres-Steuerbescheid anzufechten, falls er sich bereits nachteilig auf die Familienversicherung auswirkt. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Franz Meschke, LL.M.
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2018 | 12:09

Wie formuliere ich dies gegenüber dem Finanzamt konkret (Bezug zu Herkunft des Geldvermögens, Verwaltung nur durch mich, mögliche weitere Argumente …) und mache ich das in einem Anschreiben oder formlosen Antrag das/den ich der Steuererklärung beilege?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2018 | 15:38

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte fügen Sie Ihrer Steuererklärung getrennt für beide Ehegatten je eine "Anlage KAP" bei. Dabei wäre die Zuordnung der Einkünfte wie oben dargestellt vorzunehmen.

Ihre Erläuterung legen Sie dem Finanzamt bitte auf einem mit "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" überschriebenen Blatt bei. Tragen Sie außerdem in Feld 175 der Zeile 98 des Mantelbogens eine "1" ein, damit die ergänzenden Angaben auch bei der automatisierten Bearbeitung berücksichtigt werden können.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Franz Meschke

ANTWORT VON

(21)

Wiener Straße 53
01219 Dresden
Tel: 0351 41881590
Web: https://meschke.pro
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER