Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Insolvenzverwalter ist gehalten das gesamte verwertbare Vermögen zur Insolvenz masse zu ziehen. Dies ist offenbar erfolgt, da ein Schlusstermin angesetzt wurde. Eine Beschleunigung des Verfahrens von Ihrer Seite ist nicht möglich.
Künftige Ansprüche, z.B. aus einer Steuererstattung zählen nicht zur Insolvenzmasse.
Nach Abschluß des Insolvenzverfahrens läuft die Wohlverhaltensperiode. In der WVP hat der Verwalter lediglich Anspruch auf die nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO
abgetretenen pfändbaren Bezüge sowie die Hälfte von zugeflossenen Erbschaften oder Schenkungen von Todes wegen (§ 295 InsO
).
Steuererstattungsansprüche fallen lt. Der gesetzlichen Regelung nicht unter die Abtretungserklärung oder Herausgabepflicht. (BGH-Urt. v. 21.7.2005 – AZ: IX ZR 115/04
, ZVI 2005, 437
, 438)
Der Einkommensteuererstattungsanspruch entsteht gemäß § 38 AO
i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG
mit Ablauf des Veranlagungszeitraums ( BFH - vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77
)
Der Einkommensteuererstattungsanspruch 2008 entsteht erst mit Ablauf des Jahres 2008. Insoweit ist ein entsprechender Erstattungsanspruch bereits entstanden, auch wenn die Steuererklärung erst später abgegeben wird.
Jedoch kann der Verwalter Sie nicht zur Abgabe der Steuererklärung zwingen. Entsprechende Fristen zur Abgabe der Steuererklärung ergeben sich allenfalls aus der Abgabenordnung. Seitens der Abgabefrist ist zwischen Antragsveranlagung und Pflichtveranlagung zu unterscheiden.
Selbst wenn Sie die Steuerklärung noch vor dem Schlusstermin einreichen, wozu Sie nicht verpflichtet sind, wird ein entsprechender Bescheid sicherlich erst nach dem Schlusstermin ergehen.
Nach Beendigung des Verfahrens angefallener Steuererstattungsansprüche können vom Treuhänder nicht mehr geltend gemacht werden, außer es wird eine Nachtragsverteilung vom Gericht angeordnet.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bedeutet dies, dass der Erstattungsbetrag aus der Einkommessteuerklärung 2008 nicht mehr zur Masse gehört?
Am 14.05.2007 wurde der Schlusstermin genehmigt, heute erhielt ich eine Kopie vom Treuhänder mit der „Nachzahlung“ ,wegen Änderung der Pendlerpauschale, für die Einkommessteuerklärung aus 2007. Der Betrag von rund 350€ wurde direkt an den Treuhänder überwiesen. Steht mir nicht auch da ein Teil von zu?
Vielen Dank!
Hinsichtlich der Einkommenssteuererklärung ist naßgebend, wann der Bescheid ergeht. Ist dies während der WVP ist der Betrag nicht mehr zur Insolvenzmasse zugehörig.
Die Erstattung für 2007 erfolgte offensichtlich während des Insolvenzverfahrens, so dass diese auch an den Insolvenzverwalter abzuführen waren.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich darf Sie noch bitten die Angaben der Kontoverbindung zu korrigieren, da Ihnen hier offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist.
Mit freundlichen Grüßen