Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Steuererklärung in der Regelinsolvenz

6. März 2009 17:35 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Hallo,
am 05.07.2008 wurde für mich das Insolvenzverfahren eröffnet und am 14.05.2007 der Schlusstermin genehmigt. Leider ist das verfahren bis dato nicht beendet.
Nun drängt mich der Treuhänder im 14 tätigem Rhythmus zur Abgabe der Steuererklärung.
Wenn ich mich richtig informiert habe profitiert bis jetzt nur der Treuhänder von einer Rückerstattung. Deshalb auch meine Frage, wann muss ich die Steuerklärung abgeben?
Bisher, da Zusammenveranlagt, habe ich noch nicht alle Unterlagen zusammen.
Und gibt es eine Möglichkeit das Verfahren endlich zu beenden?
Vielen Dank.

7. März 2009 | 13:50

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Insolvenzverwalter ist gehalten das gesamte verwertbare Vermögen zur Insolvenz masse zu ziehen. Dies ist offenbar erfolgt, da ein Schlusstermin angesetzt wurde. Eine Beschleunigung des Verfahrens von Ihrer Seite ist nicht möglich.

Künftige Ansprüche, z.B. aus einer Steuererstattung zählen nicht zur Insolvenzmasse.

Nach Abschluß des Insolvenzverfahrens läuft die Wohlverhaltensperiode. In der WVP hat der Verwalter lediglich Anspruch auf die nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO abgetretenen pfändbaren Bezüge sowie die Hälfte von zugeflossenen Erbschaften oder Schenkungen von Todes wegen (§ 295 InsO ).

Steuererstattungsansprüche fallen lt. Der gesetzlichen Regelung nicht unter die Abtretungserklärung oder Herausgabepflicht. (BGH-Urt. v. 21.7.2005 – AZ: IX ZR 115/04 , ZVI 2005, 437 , 438)
Der Einkommensteuererstattungsanspruch entsteht gemäß § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums ( BFH - vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77 )

Der Einkommensteuererstattungsanspruch 2008 entsteht erst mit Ablauf des Jahres 2008. Insoweit ist ein entsprechender Erstattungsanspruch bereits entstanden, auch wenn die Steuererklärung erst später abgegeben wird.

Jedoch kann der Verwalter Sie nicht zur Abgabe der Steuererklärung zwingen. Entsprechende Fristen zur Abgabe der Steuererklärung ergeben sich allenfalls aus der Abgabenordnung. Seitens der Abgabefrist ist zwischen Antragsveranlagung und Pflichtveranlagung zu unterscheiden.

Selbst wenn Sie die Steuerklärung noch vor dem Schlusstermin einreichen, wozu Sie nicht verpflichtet sind, wird ein entsprechender Bescheid sicherlich erst nach dem Schlusstermin ergehen.

Nach Beendigung des Verfahrens angefallener Steuererstattungsansprüche können vom Treuhänder nicht mehr geltend gemacht werden, außer es wird eine Nachtragsverteilung vom Gericht angeordnet.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüße


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 7. März 2009 | 17:44

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bedeutet dies, dass der Erstattungsbetrag aus der Einkommessteuerklärung 2008 nicht mehr zur Masse gehört?
Am 14.05.2007 wurde der Schlusstermin genehmigt, heute erhielt ich eine Kopie vom Treuhänder mit der „Nachzahlung“ ,wegen Änderung der Pendlerpauschale, für die Einkommessteuerklärung aus 2007. Der Betrag von rund 350€ wurde direkt an den Treuhänder überwiesen. Steht mir nicht auch da ein Teil von zu?
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. März 2009 | 23:52

Hinsichtlich der Einkommenssteuererklärung ist naßgebend, wann der Bescheid ergeht. Ist dies während der WVP ist der Betrag nicht mehr zur Insolvenzmasse zugehörig.

Die Erstattung für 2007 erfolgte offensichtlich während des Insolvenzverfahrens, so dass diese auch an den Insolvenzverwalter abzuführen waren.

Mit besten Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 11. März 2009 | 10:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich darf Sie noch bitten die Angaben der Kontoverbindung zu korrigieren, da Ihnen hier offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER